Das OLG Frankfurt Main spricht Flugpassagierin Schmerzensgeld für eine gesundheitliche Beeinträchtigung an Bord zu (Urteil v. 16.04.2014).
(firmenpresse) - Die Klägerin befand sich auf einem Flug von Indien nach Deutschland, bei dem üblicherweise sog. "Saunatücher" verteilt werden, die zur Entspannung der Fluggäste beitragen sollen. Im Vorfeld der Verteilung wies die Klägerin ein Crewmitglied auf eine Allergie hin und bat darum, dies zu unterlassen. Trotzdem kam es zur besagten Verteilung, sodass bei der Klägerin eine allergische Reaktion mit Atemnot ausgelöst wurde. Daraufhin musste sie von einem Notarzt behandelt werden und verlangte Schmerzensgeld von dem Luftfahrtunternehmen.
Solche Ansprüche der Fluggäste regelt das sog. Montrealer Übereinkommen, welches im Artikel 17 einen Schadensersatzanspruch zuspricht, wenn der Anspruchssteller an Bord des Flugzeugs verletzt wurde.
Es sei unumstritten, dass die allergische Reaktion gerade durch die Saunatücher ausgelöst wurde. Weiterhin hat sich nach Ansicht des OLG hier "eine typische, dem Luftverkehr eigentümliche Gefahr" realisiert. Diese stehe jedoch außerhalb des allgemeinen Lebensrisikos. Der Crew sei vorzuwerfen, dass sie das Verteilen der Tücher nach dem Hinweis der Passagierin nicht unterlassen habe und daher direkt für die körperliche Beeinträchtigung verantwortlich sei. Die Klägerin hätte von anderen Reisenden separiert werden sollen, um die allergische Reaktion zu verhindern.
Quelle: Rechtsindex v. 16.04.2014
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