(ots) -
Im Zusammenhang mit einer Erbschaft können so genannte
Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Dabei handelt es
sich u. a. um Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der
Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Erbes angefallen sind. Auch
Sachverständigenkosten zum Nachweis des (niedrigeren) gemeinen Werts
des Grundstücks gegenüber dem Fiskus zählen nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 20/12)
Der Fall:
Ein Steuerzahler stritt mit dem Finanzamt über den Wert eines von
ihm geerbten Grundstücks. Der Fiskus hatte höhere Vorstellungen von
der zu bezahlenden Erbschaftssteuer als er selbst. Deswegen ließ der
Erbe von einem Sachverständigen ein Gutachten erstellen, das ihm dazu
dienen sollte, seine Meinung zu untermauern. Dieses Dokument kostete
rund 2.500 Euro. Ein Betrag, den der Steuerzahler dann auch gleich
wieder in seiner Steuererklärung geltend machte. Der Fiskus lehnte
ab. Die Begründung: Es handle sich um nicht abzugsfähige Kosten der
Rechtsverfolgung (hier zur Minderung der Erbschaftssteuer).
Das Urteil:
Der Bundesfinanzhof zeigte als höchste fachliche Instanz
Verständnis für das Anliegen des Steuerzahlers. Im Urteil hieß es:
"Der Begriff der Nachlassregelungskosten ist grundsätzlich weit
auszulegen." Wenn wie hier ein enger zeitlicher und sachlicher
Zusammenhang mit dem Erbfall vorliege, dann sei das erst recht der
Fall. Deswegen gebe es keinen Grund, die Sachverständigenkosten zum
Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes nicht als
Nachlassregelungskosten anzuerkennen. Der Fiskus musste die
Steuererklärung entsprechend korrigieren.
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