PresseKat - Top-Kanzlei Arzthaftungsrecht: Ciper & Coll, die Anwälte für Medizin- u. Arzthaftungsrecht auf

Top-Kanzlei Arzthaftungsrecht: Ciper & Coll, die Anwälte für Medizin- u. Arzthaftungsrecht auf Erfolgskurs:

ID: 1067381

Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einige aktuelle Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Landgericht Düsseldorf - vom 25. Mai 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Schädigung des Plexus brachialis nach Thrombektomie, LG Düsseldorf, Az.: 3 O 331/11

Chronologie:
Der Kläger trägt einen Herzschrittmacher und stellte in 2005 eine Hand-Arm-Schwellung fest. Die Beklagte diagnostizierte ein chronisches Thoracic-inlet-Syndrom und nahm eine Thrombektomie vor, anlässlich derer es zur Schädigung des Plexus brachialis kam. Seit dem Vorfall kann der Kläger seinen Beruf als Gastroenterologe nicht mehr ausüben und ist erheblich gesundheitlich beeinträchtigt.

Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat den Vorfall fachmedizinisch hinterfragen lassen. Der vom Gericht bestellte Gutachter stellte fest, dass die vorgenommene Thrombektomie nicht den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend vorgenommen wurde. Damit schließt er sich im Ergebnis den Feststellungen des im Vorfeld des Verfahrens eingeholten Gutachtens über die Schlichtungsstelle der Ärztekammer Nordrhein an. Zudem sei allerdings auch ein Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Hierauf erließ das Landgericht Düsseldorf ein Grund- und Teilurteil, in dem es feststellte, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und die Beklagte sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen habe. Die Gesamtschäden liegen im deutlich sechsstelligen Eurobereich.





Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es ist bereits als bedauerlich anzusehen, dass der Versicherer der Beklagten trotz der eindeutigen Konstatierungen der Ärztekammer im Vorfeld des Prozesses keine Regulierung vornehmen wollte. Auch im Prozessverlauf zeigte der Versicherer keinerlei Vergleichsbereitschaft, so dass das Gericht zunächst die Haftung dem Grunde nach feststellen wollte. Sollte die Beklagtenseite hiergegen in Berufung vor das OLG Düsseldorf ziehen, wird das zu unnötigen Zusatzkosten führen, die schlussendlich zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen, meint Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - vom 30. Mai 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Beinamputation nach fehlerhafter Gefäßverschluß Operation, OLG Hamburg, Az.: 1 U 185/13

Chronologie:
Die Klägerin begab sich im Jahre 2008 wegen eines Gefäßverschlusses im rechten Unterschenkel in eine Hamburger Privatklinik. Es wurde versucht, die Durchgängigkeit der rechten Beinstrombahn durch operative Maßnahmen bei Gabe des blutgerinnungshemmenden Medikamentes Heparin wiederherzustellen, was aber nicht gelang. Eine Heparin Unverträglichkeit wurde nicht erkannt. Eine Umstellung der Medikation wäre notwendig gewesen. Dadurch wären der Klägerin eine heparininduzierte Thrombozytopenie, drei Folgeoperationen sowie die Amputation des Unterschenkels mit Folgeproblemen erspart geblieben. Auch über die Behandlungsrisiken war sich nicht ausreichend informiert.

Verfahren:
Bereits das Landgericht Hamburg (Az. 323 O 155/11) hatte erstinstanzlich einen groben Behandlungsfehler festgestellt und ein Schmerzensgeld im sechsstelligen Eurobereich zugesprochen, jedoch rechtsirrig angenommen, keine materiellen Schäden und keinen immateriellen Vorbehalt für die Zukunftsschäden zuzusprechen. Die Klägerin hat erhebliche Verdienstausfallschäden erlitten. Das OLG Hamburg korrigierte nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung und sprach der von Ciper & Coll. vertretenen Klägerin nun auch die beanspruchten materiellen Ansprüche zu.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Es gibt immer noch Gerichte, denen die höchstrichterliche Entscheidung Az. III ZR 204,89 aus 1991 nicht bekannt ist. Dieses bejaht ein grundsätzliches Feststellungsinteresse über den anspruchsbegründeten Sachverhalt bei Medizingeschädigten. Auch die 23. Zivilkammer des Landgerichtes Hamburg hatte sich zunächst über diese Grundsatzentscheidung hinweggesetzt. Der Fall zeigt einmal mehr, dass es sich für geschädigte Patienten lohnt, sich Hilfe versierter Patientenanwälte zu bedienen. Die Klägerin kann nun nicht nur sämtliche Verdienstausfallschäden, sondern auch alle weiteren materiellen Ansprüche, wie zum Beispiel fiktive Haushaltshilfekosten gegen den Versicherer der Privatklinik geltend machen, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt.



Landgericht Schwerin - vom 22. Mai 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehlgeschlagene operative Spaltung eines Retinakulum flexorum - Außenseitermethode -, LG Schwerin, Az.: 1 O 204/11

Chronologie:
Die Klägerin litt an einem Carpaltunnelsyndrom an der rechten Hand, die die Beklagte operativ behandelte. Seit der Operation in 2009 leidet die Klägerin an Schmerzen, Beeinträchtigungen und Kribbeln der Hand, Kälte- und Taubheitsgefühlen und Kraftminderung. Sie wirft der Beklagten unter anderem vor, sie nicht über die Risiken der Operation adäquat aufgeklärt zu haben.

Verfahren:
Das Landgericht Schwerin hat den Vorfall fachmedizinisch überprüfen lassen. Dabei stellte der Gutachter insbesondere heraus, dass es sich bei dem vorgenommenen Eingriff um eine Außenseitermethode handele, über die umfassend aufzuklären sei. Dies ist hier verabsäumt worden. Die von der Beklagten gewählte Methode beherbergt ein höheres Risiko, dass es zu einer inkompletten Spaltung kommt. Das Landgericht Schwerin verurteilte die Beklagte sodann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 4.000,- Euro und stellte zudem fest, dass die Beklagte auch sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen habe. Diese liegen im deutlich fünfstelligen Eurobereich.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Handelt es sich bei einer ärztlichen Behandlung um eine sogenannte Außenseitermethode, hat der Behandler hierüber umfassend aufzuklären, insbesondere über die Risiken. Dieses ist in dem vorliegenden Fall unterlassen worden, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, fest.

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Datum: 03.06.2014 - 10:10 Uhr
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