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Das Urheberrecht bei Bildern

ID: 1068515

Verletzungen des Urheberrechts

(firmenpresse) - (NL/5435788930) Wer Bilder eines anderen Fotografen verwendet ist verpflichtet, den Urheber auf dem Foto auszuweisen, wenn dieser das zur Bedingung gemacht hat.

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist in § 13 des Urheberrechtsgesetzes festgelegt.

Verletzungen des Urheberrechts bieten Abmahnern ein großes Feld und einfache Einnahmequellen. Auch Nutzer, die im Glauben sind, alle rechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung von fremdem Bild- oder Textmaterial beachtet zu haben, sind vor bösen Überraschung nicht gefeit, wie jüngst ein ergangenes Urteil des Kölner Landgerichts (LG) vom 30. Januar 2014 (Az. 14 O 427/13) zeigt.

Dort musste sich die Betreiberin einer Webseite verantworten, die für die Gestaltung ihrer Homepage eine Aufnahme aus der Bilddatenbank Pixelio verwendet hatte. Dabei war die Beklagte in dem Glauben gewesen, dass es sich bei dem Bild um lizenzfreies Material handelte, wie die Werbung gemäß ihrer Aussage: "Deine kostenlose Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos" verheißt. Allerdings beinhalten die Nutzungsbedingungen von Pixelio auch die Verpflichtung, die den einzelnen Bildern zugewiesene Nutzungslizenz genau einzuhalten.

In dem Prozess hatte ein Fotograf nun dagegen geklagt, dass eines seiner Bilder in der Originalfassung ohne entsprechenden Urheberhinweis auf dem Server, auf den die Beklagte zugriff, gespeichert war. Diese Aufnahme konnte von dem Kläger durch Eingabe der entsprechenden URL direkt aufgerufen werden. Auf der von der Beklagten betriebenen Webseite war das fragliche Bild dagegen mit einem Urheberrechtshinweis versehen worden. Die Richter folgten der Auffassung des Klägers, dass dessen Urheberrecht durch die Beklagte verletzt worden war und bestätigten die gegen sie ausgesprochene Abmahnung. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Inzwischen hat Pixelio seine Lizenzbedingungen aktualisiert. Ein Urheberrechtsverweis wird auf der isolierten Bilddarstellung demnach nicht mehr vorgeschrieben. Für das vom Kölner LG ergangene Urteil ist diese Aktualisierung jedoch nicht mehr von Bedeutung.





Abmahnfallen der geschilderten Art gibt es häufig. Für Webseitenbetreiber, Blogger oder Nutzer von sozialen Netzwerken, die zum Beispiel urheberrechtlich geschützte Bilder teilen, besteht grundsätzlich die Gefahr, eines Tages unliebsame Post von einem Abmahnanwalt zu erhalten.

Nicht einmal derjenige, der auf eigene erstellte Fotoaufnahmen zurückgreift, kann sicher sein, nicht gegen bestehendes Urheberrecht zu verstoßen. Wer zum Beispiel eine selbst erstellte Nachtaufnahme vom beleuchteten Pariser Eiffelturm in einem sozialen Netzwerk postet, verstößt damit gegen das Urheberrecht, denn dies liegt bei der Betreibergesellschaft der Illumination.

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Datum: 04.06.2014 - 16:45 Uhr
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