(ots) - Bekannter des Sextäters war wegen
Kindesmissbrauch verurteilt
Reinhard R. hatte zu dem Mann regelmäßig Kontakt
Osnabrück.- Der vergangenen Samstag gefasste Reinhard R. aus der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Lingen hatte während seiner Freigänge aus
der Sicherungsverwahrung regelmäßig Kontakt zu einem wegen sexuellen
Missbrauchs von Kindern verurteilten Bekannten. Das berichtet die
"Neue Osnabrücker Zeitung" (Dienstag) unter Berufung auf
Justizkreise. Der Mann war 2010 zu einer Haftstrafe von vier Jahren
und sechs Monaten verurteilt, seine Reststrafe war zur Bewährung
ausgesetzt worden. In dessen Wohnung soll Reinhard R. - ebenfalls
wegen Sexualdelikten vorbestraft - vor seiner mehrtägigen Flucht nach
Angaben der Staatsanwaltschaft Osnabrück eine 13-Jährige sexuell
missbraucht haben.
Das Justizministerium wollte laut "Neuer Osnabrücker Zeitung"
keine Angaben dazu machen, ob die JVA in Lingen Kenntnis von dem
Umfeld Ihres Freigängers hatte. Dies sei Gegenstand der laufenden
Untersuchungen, so ein Sprecher des Ministeriums.
Der Osnabrücker Oberstaatsanwalt Alexander Retemeyer bestätigte
dem Blatt die Kontakte zwischen Reinhard R. und dem Anfang
30-Jährigen. Der Mann sei nach Erkenntnissen der Ermittler der
einzige Kontakt von R. in Lingen gewesen. Der Sprecher der
Staatsanwaltschaft bestätigte zudem, dass der Bekannte, in dessen
Wohnung es zu der Vergewaltigung gekommen sein soll, mit einer
Minderjährigen zusammenlebt.
Reinhard R. war am Wochenende in Emmerich am Niederrhein nach
mehrtägiger Flucht gefasst worden. Die Umstände sollen am Mittwoch
auch im Rechtsausschuss im niedersächsischen Landtag in
nicht-öffentlicher Sitzung Thema sein.
Wie die "Neue Osnabrücker Zeitung" unter Berufung auf
Oberstaatsanwalt Retemeyer schreibt, sitzt Reinhard R. derzeit in der
JVA Kleve ein. Hier sei ihm der Haftbefehl wegen des Verdachts der
Vergewaltigung verlesen worden. R. habe gegenüber dem Haftrichter zu
den Vorwürfen geschwiegen. Zwei Beamte der Polizei Lingen sollen den
51-Jährigen im Laufe des Tages vernehmen. Sollten sich die Vorwürfe
bestätigen, droht dem Sicherungsverwahrten laut Oberstaatsanwalt
Retemeyer eine mehrjährige Haftstrafe.
Bei einem möglichen Strafmaß spiele die Flucht keine Rolle,
schreibt das Blatt. Ebenso wie ein klassischer Gefängnisausbruch sei
auch die Flucht im Zuge eines Freiganges nicht strafbar.
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