(ots) - Sommer in Deutschland: Das sind laue Abende, helle
Nächte und die Zeit für Feste im Freien. Damit das Vergnügen
ungetrübt von nachbarschaftlichen Misshelligkeiten bleibt, sind
einige Vorgaben zu beachten.
"Grundsätzlich ist erlaubt, was andere nicht stört, belästigt oder
gefährdet", das erklärt Axel H. Wittlinger vom Hamburger
Grundeigentümerverein Uhlenhorst-Winterhude-Alsterdorf. Doch wo hören
die normalen Äußerungen einer freien Lebensgestaltung auf und fangen
Belästungen an? Was für den einen noch ein hinnehmbares Geräusch oder
eine normale Geruchsentwicklung ist, empfinden andere oft schon als
unerträglich.
"Ein Grundrecht auf Feiern gibt es entgegen weit verbreiteter
Meinung nicht - weder einmal im Monat noch dreimal im Jahr",
erläutert Doris Wittlinger, Geschäftsführerin der Hausverwaltung
Stöben Wittlinger in Hamburg. Wer Gäste einlädt, muss auf die
Nachbarn Rücksicht nehmen. Zwischen 22 und 6 Uhr sind alle
Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören. Geräusche dürfen in
dieser Zeit nur Zimmerlautstärke haben.
Tipp: Wer laut Musik hören und groß feiern möchte, ist auf das
Wohlwollen seiner Nachbarn angewiesen. Vielleicht möchte der Nachbar
ja gerne mit feiern oder freut sich über eine Eintrittskarte ins
Kino.
"Mieter und Wohnungseigentümer dürfen ihren Balkon oder Garten in
der Regel nutzen, wie sie möchten", sagt Doris Wittlinger. Natürlich
müssen Nachbarn Belästigungen nicht klaglos hinnehmen. Die deutsche
Rechtsprechung zum Feiern und Grillen ist uneinheitlich. Das
Amtsgericht Bonn hält Grillfeste zwischen April und September einmal
im Monat mit Anmeldung bei den Nachbarn 48 Stunden vorher für
zulässig (Az. 6C545/96). Das Landgericht Stuttgart hat das Feiern
drei Mal im Jahr (Az. 10T359/96) erlaubt und das Bayerisches Oberstes
Landesgericht fünf Mal im Jahr (Az. 2ZBR6/99). Eine
Mietvertragsklausel, die das Grillen auf dem Balkon ganz verbietet,
ist zulässig, sagt Landgericht Essen (Az. 10S438/01).
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