(ots) - Mit zwei Entscheidungen vom 13.05.2014 (Az. XI ZR
405/12, Az. XI ZR 170/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die
Unwirksamkeit eines Bearbeitungsentgeltes für Privatkredite
bestätigt. Zur Frage des Bearbeitungsentgeltes bei
Unternehmerkrediten hat der BGH bisher noch nicht entschieden.
Für viele private Hausbesitzer stellt sich die Frage nach dem
Bearbeitungsentgelt ihrer Darlehen. Sie werden, wenn sie
Photovoltaikanlagen errichten, steuerlich zu Unternehmen. In einer
mündlichen Verhandlung vom 09.01.2013, Az. VIII ZR 121/12, hatte der
BGH im Verfahren eines Kleinstproduzenten die Auffassung vertreten,
dass der Photovoltaikkunde als Verbraucher einzuordnen ist. Ein
Anerkenntnis des Verkäufers kam einem BGH-Urteil zuvor.
Kleinstproduzenten können damit auf eine höchstrichterliche
Behandlung als Verbraucher hoffen. Wenn das passiert, ist die
aktuelle Rechtsprechung des BGH anzuwenden. Bearbeitungsentgelte
wären dann unwirksam und somit zurückzufordern (Urteil vom
13.05.2014, Az. XI ZR 405/12, Az. XI ZR 170/13). Auch wer
Darlehensverträge für den gewerblichen Betrieb einer
Photovoltaikanlage geschlossen hat, kann die Unwirksamkeit des
Bearbeitungsentgeltes und dessen Rückzahlungsanspruch auf ein
rechtskräftiges Urteil stützen.
Das Amtsgericht Nürnberg hatte am 15.11.2013, Az. 18 C 3194/13,
rechtskräftig entschieden. In Nürnberg ging es um Kredite, die für
die gewerbliche Nutzung von Photovoltaikanlagen aufgenommen wurden.
Das Gericht hatte festgestellt, dass ein Gewerbetreibender durch die
Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in gleicher Weise wie ein
Verbraucher unangemessen benachteiligt ist. Aus dem Urteil: "Der
Grundgedanke, dass für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen,
kein gesondertes Entgelt verlangt werden kann, gilt für Unternehmer
gleichermaßen wie für Verbraucher."
Wenn das Bearbeitungsentgelt durch allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) vereinbart wurde, besteht ein Rückzahlungsanspruch auf das
Bearbeitungsentgelt. Die damit abgegoltene Tätigkeit der Bank lag in
ihrem eigenen Interesse.
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