PresseKat - Wo das Auto wohnt / Immer wieder droht rechtlicherÄrger um Stellplatz, Parkhaus und Tiefgarage (FOT

Wo das Auto wohnt / Immer wieder droht rechtlicherÄrger um Stellplatz, Parkhaus und Tiefgarage (FOTO)

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(ots) -
Die meisten Familien verfügen über ein Auto, manche sogar über
zwei. So angenehm es ist, mit Hilfe eines PKW mobil zu sein - zum
Einkaufen, zur Arbeit oder in den Urlaub zu fahren -, so schwierig
ist es aber oft auch, einen geeigneten Unterstellplatz für sein Auto
zu finden. Im schlechtesten Falle gibt es sogar juristische
Auseinandersetzungen um den Zuschnitt des Stellplatzes oder um
Unfälle, die sich in einem Parkhaus ereignen. Der Infodienst Recht
und Steuern der LBS hat in seiner Extraausgabe einige Urteile
deutscher Gerichte gesammelt, die von diesem Themenkreis handeln.

Wer mit seinem Auto eine Tiefgarage verlässt, der sollte es nicht
zu eilig haben. Das gilt vor allem dann, wenn die Garage über ein Tor
mit Fernbedienung verfügt. In diesem Falle sollte ein PKW-Lenker
Blickkontakt zu der Schließanlage haben, wenn er auf den Auslöser
drückt. Eine Frau hatte das nicht getan. Sie wollte per Knopfdruck
das Tor heben, bemerkte aber nicht, dass ein anderer Nutzer bereits
gedrückt hatte und sich deswegen das Tor wieder schloss statt
aufzugehen. Motorhaube und Dach des Autos wurden eingedellt. Trotzdem
musste nach Ansicht des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 231 C
2920/08) der andere Hausbewohner den Schaden nicht begleichen. Die
Richterin war der Meinung, die geschädigte Autofahrerin hätte selbst
besser aufpassen müssen.

Ähnlich aufmerksam sollten Nutzer von so genannten Duplexgaragen
sein. Das sind Vorrichtungen, in denen aus Gründen der Platzersparnis
zwei Autos übereinander abgestellt werden. Im konkreten Fall erlitt
der in der oberen Abteilung geparkte PKW einen Schaden, weil zu wenig
"Luft" nach oben war. Der Betreiber der Anlage sollte haften, doch
laut dem Amtsgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 30 C 799/09)
muss der Parkende selbst Acht geben. Im Urteil hieß es, bei der




Nutzung des oberen Platzes bestehe "stets die Gefahr, dass Fahrzeuge,
welche für die herrschende Raumhöhe zu hoch sind, beim Hochfahren der
Anlage beschädigt werden".

Nicht immer werden Garagen zweckbestimmt genutzt. Ãœbertreibt es
allerdings ein Nutzer und stapelt dort alte Küchenmöbel, Kartons und
Fahrräder, so kann ihn die örtliche Bauaufsicht dazu zwingen, wieder
Platz zu schaffen. Das ist zumindest dann der Fall, wenn es sich im
rechtlichen Sinne um eine "notwendige Garage" handelt - das heißt,
eine Garage, die vom Bauherrn auf Grund behördlicher Vorschriften
wegen der örtlichen Verkehrsverhältnisse errichtet werden musste. So
urteilte das Verwaltungsgericht Darmstadt (Aktenzeichen 2 K
48/12.DA). Dem Betroffenen blieb daraufhin nichts anderes übrig, als
auszuräumen.

Auch im Falle nicht "notwendiger", also behördlich nicht
vorgeschriebener Stellplätze gibt es durchaus Grenzen des Zumutbaren.
Ein Ehepaar lagerte auf dem ihm zustehenden Tiefgaragenstellplatz
Kartons und Plastikmaterial. Das hielt der Eigentümer für unpassend
und das Zusammenleben der Hausgemeinschaft störend. Das Amtsgericht
München (Aktenzeichen 433 C 7448/12) schloss sich dieser Meinung an.
Eine solche Nutzung sei nicht mehr im Rahmen des Vertragszweckes.

Bei Garagentoren gilt dasselbe wie bei Haus- und Wohnungstüren.
Der Eigentümer muss seinen Mietern eine ausreichende Zahl von
Schlüsseln zur Verfügung stellen, zumindest einen pro
Haushaltsmitglied. In einem Streitfall war das nicht so, es gab
gerade mal einen Schlüssel für ein Ehepaar. Das hatte zur Folge, dass
einer von beiden Eheleuten tagsüber den Kinderwagen nicht auf dem
einfacheren Weg über die Garage in die Wohnung fahren konnte. Das
Landgericht Bonn (Aktenzeichen 6 S 90/09) sprach dem Ehepaar deswegen
eine Mietminderung in Höhe von fünf Prozent zu. Es sei Mietern nicht
zuzumuten, sich ständig wegen der Übergabe des einzigen vorhandenen
Schlüssels abzusprechen.

Wenn Wohnung und Garage mit getrennten Verträgen angemietet
werden, dann kann ein Eigentümer auch unabhängig vom weiter
fortbestehenden Vertrag über die Mieträume die Garage kündigen. Ein
Mieter versuchte, sich gerichtlich dagegen zu wehren. Er
argumentierte damit, dass sich schließlich Wohnung und Garage auf
einem Grundstück befänden, man also durchaus von einem Zusammenhang
ausgehen könne. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 245/12)
hatte an der isolierten Kündigung jedoch nichts auszusetzen. Die
getrennten Verträge ließen ja geradezu darauf schließen, dass es sich
ausdrücklich "um ein separates Mietverhältnis handeln sollte".

Ein Bauträger muss dafür sorgen, dass die Stellplätze in der von
ihm errichteten Tiefgarage auch ohne größere Umstände zu befahren
sind. Das ist nicht der Fall, wenn ein Nutzer zum Ausparken vier
Fahrbewegungen und das Einklappen des Außenspiegels benötigt. Bei
einem Bauprojekt war die Zufahrt durch eine aus statischen Gründen
notwendige Betonsäule sehr eng geworden. Das Oberlandesgericht
Stuttgart (Aktenzeichen 7 U 182/11) entschied, hier liege ein Mangel
vor und der Kaufpreis könne deswegen vom Erwerber gemindert werden.
Die Bedingungen entsprächen "nicht dem, was die Beklagte nach den
Gesamtumständen erwarten durfte".

Der Betreiber eines Parkhauses kann sich nicht einfach durch das
Aufstellen eines Schildes mit der Aufschrift "Auf eigene Gefahr" aus
jeder Haftung stehlen. Im konkreten Fall war eine Rampe bei Nässe
sehr glatt gewesen. Ein Nutzer stürzte und verletzte sich. Daraufhin
verklagte er den Betreiber der Anlage wegen einer Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht. Doch der verteidigte sich vor dem
Oberlandesgericht Bamberg (Aktenzeichen 1 U 107/03) mit dem von ihm
angebrachten Schild. Das habe nicht für einen Haftungsausschluss
gereicht, entschieden die Richter. Der Verantwortliche hätte
zusätzlich etwas gegen das ihm bekannte Problem unternehmen müssen.

Wer mit dem Auto eine Tiefgarage hinter einem anderen PKW
verlässt, der muss damit rechnen, dass beim Warten auf die Toröffnung
das vor ihm stehende Fahrzeug auf der Rampe ein wenig zurück rollt.
Deswegen ist ein Vorsichtsabstand einzuhalten. Der Halter eines Autos
hatte das nicht bedacht. Die vorausfahrende Frau löste die
Handbremse, gab aber zu wenig Gas und rollte deswegen etwa einen
halben Meter zurück. Es kam zu einem Auffahrunfall. Das
Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 10 U 572/12) verurteilte den
Nachfahrenden dazu, Schadenersatz zu leisten. Er habe den nötigen
Sicherheitsabstand nicht eingehalten.



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395


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Datum: 16.06.2014 - 09:00 Uhr
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