(ots) - Mit aktuellem Urteil vom 03.06.2014 hat das
Landgericht (LG) Ingolstadt festgestellt, dass die Deutsche Bank vor
den Abschlüssen der Spread-Ladder-Swaps ihre Kunden nicht fahrlässig,
sondern vorsätzlich falsch beraten hat. Deswegen sei nicht von einer
Verjährung der Schadensersatzansprüche auszugehen.
Das Urteil des LG Ingolstadt ist eine erwartete Konsequenz aus dem
Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22.03.2011. Der BGH hatte
festgestellt, dass die Deutsche Bank den Spread-Ladder-Swap bewusst
zulasten des Kunden strukturiert hatte. Als Beraterin der Kunden
geriet sie damit in einen schwerwiegenden Interessenkonflikt zum
Kunden. Da der Kunde allerdings grundsätzlich auf eine Wahrung seiner
Interessen vertraue, sei ein Kunde über diesen Interessenkonflikt
aufzuklären. Die Strukturierung zu seinen Lasten könne der Kunde
nicht erkennen, er dürfe sich darauf verlassen, dass die Bank ihre
Empfehlung zum Abschluss im Interesse des Kunden abgebe und nicht in
ihrem eigenen Gewinnerzielungsinteresse.
Die Pflicht der Deutschen Bank zur Wahrung des Kundeninteresses
ist nach den Ausführungen des LG Ingolstadt im Rahmen des bestehenden
Beratungsverhältnisses ein allgemeiner und damit bestens bekannter
zivilrechtlicher Grundsatz, der sogar im Wertpapierhandelsgesetz
(WpHG) gesetzlich normiert wird. Das LG Ingolstadt hat unter dieser
Prämisse nun festgestellt, dass die Deutschen Bank über den
schwerwiegenden Interessenkonflikt, der durch den anfänglichen
negativen Marktwert rechnerisch zum Ausdruck kommt, vorsätzlich nicht
aufgeklärt habe. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Verstoß
gegen eine gesetzlich vorgeschriebene Interessenwahrung kein
lediglich fahrlässiger Pflichtverstoß sein könne. Es sei insofern bei
Banken bekannt, dass sich eine Beratung am Kundeninteresse zu
orientieren habe. Mit der unterlassenen Aufklärung habe es die
Deutsche Bank jedenfalls in Kauf genommen, dass sie ihre bestehende
Beratungspflicht verletze. Sie habe trotz dieser Kenntnis ihre
Mitarbeiter nicht zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung angehalten. Als
Konsequenz dieser vorsätzlichen Falschberatung könne sich die
Deutsche Bank nicht auf eine damals geltende spezielle
Verjährungsvorschrift (§ 37a WpHG) berufen, nach der die
Schadensersatzansprüche des Kunden verjährt gewesen wären.
Auf dieser Grundlage drohen der Deutschen Bank weitere Prozesse,
da bestehende Schadensersatzansprüche zahlreicher Kunden noch nicht
verjährt sind.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Dr. Jochen Weck
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