(ots) - Die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs
(BGH), dass die Entschädigungsansprüche eines Radfahrers nach einem
unverschuldeten Verkehrsunfall nicht allein deshalb zu kürzen sind,
weil dieser keinen Helm trug, beurteilte der ADAC positiv. Damit
schließt sich das höchste Zivilgericht der bisher überwiegenden
Meinung der Gerichte an und lehnt die gegenteilige Ansicht des
Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig ab. Dadurch ist sichergestellt,
dass ein Radfahrer für die Folgen eines unverschuldeten Unfalls in
voller Höhe von der Versicherung des Verursachers entschädigt wird.
Der Club sieht in diesem Urteil keinen Rückschritt in Sachen
Verkehrssicherheit: Denn die Erstattung berechtigter Schadensersatz-
und Schmerzensgeldansprüche ist losgelöst von der Vermeidung von
Unfällen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen. Wie der hier
zugrunde liegende Unfall (Zusammenstoß mit einer öffnenden Autotüre)
zeigt, birgt gerade der städtische Verkehr für Radfahrer erhebliche
Gefahren. Diese können durch das Tragen eines Fahrradhelms vermieden
oder zumindest gemindert werden. Nicht nur sportlich ambitionierte
Fahrer und Kinder, sondern alle Radfahrer sollten auch auf kurzen
Strecken im eigenen Interesse einen Helm tragen, auch ohne rechtliche
Verpflichtung.
Um die Verkehrssicherheit für Radfahrer weiter zu erhöhen,
appelliert der ADAC an die Kommunen, für sichere Radverkehrsanlagen
zu sorgen. Dazu gehören ausreichend breite Radwege und gute
Sichtverhältnisse an Knotenpunkten oder Einmündungen.
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