Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Ciper&Coll. informieren:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einige aktuelle Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Hanseatisches Oberlandesgericht - vom 21. April 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Metastasierung eines Nebennierenkarzinoms, Hanseatisches OLG Hamburg, Az. 1 U 64/13
Chronologie:
Der Kläger befand sich bei der Beklagten aufgrund eines erkannten Nebennierenkarzinoms in Behandlung. Anstatt die Nebenniere absprachegemäß in toto zu entfernen, entfernten die Mediziner nur das Karzinom, so dass sich Metastasen ausbilden konnten. Die Lebenserwartung des Geschädigten ist nur sehr gering.
Verfahren:
Nachdem das Landgericht Hamburg die Klage noch als unbegründet abgewiesen hatte, konnte im Rahmen des Berufungsverfahrens nachgewiesen werden, dass die Beklagte sich jedenfalls bei dem Pathologen hätte versichern müssen, dass das Organ in toto entfernt worden war. Daraufhin einigten sich die Parteien auf eine pauschale Abfindungssumme. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf etwa 150.000,00 Euro festgelegt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Dieser Fall zeigt ein weiteres Mal, dass es sich für einen Geschädigten lohnen kann, ein erstinstanzliches Verfahren im Wege der Berufung zu hinterfragen. Es gelten im Falle von unterlassener Befunderhebung Beweislasterleichterungen für den Patienten, die von dem erstbefassten Gericht nicht gewürdigt wurden, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Tobias Kiwitt. Die Verfahrensdauer lag bei rund drei Jahren.
Landgericht Berlin - vom 27. April 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
X-Beinstellung nach Kniegelenksoperation, LG Berlin, Az.: 35 O 436/10
Chronologie:
Die Klägerin unterzog sich einer Knieoperation im Hause der Beklagten. Diese Operation erfolgte nicht dem fachmedizinischen Standard entsprechend. Die behandelnden Ärzte verursachten eine Überkorrektur, welche deutlich sichtbar ist. Auch postoperativ erkannten die behandelnden Ärzte diese Überkorrektur nicht. Durch die Fehlstellung leidet die Klägerin nachhaltig gesundheitlich.
Verfahren:
Da eine außergerichtliche Einigung scheiterte, musste die Patientin gerichtliche Hilfe beanspruchen. Nach umfangreicher Beweisaufnahme schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich vor, den diese annahmen. Der Streitwert liegt im fünfstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Wenn Versicherer außergerichtlich nicht bereit sind, eine angemessene Regulierung vorzunehmen, so wie hier, ist ein Patient geradezu genötigt, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das ist zwar bedauerlich, aber erforderlich, so der sachbearbeitende Rechtsanwalt Daniel C. Mahr, LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
Landgericht Mainz - vom 30. April 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Fehldiagnose einer Beinvenenthrombose, links, LG Mainz, Az.: 2 O 259/11
Chronologie:
Der Kläger begab sich 2009 in eine Notarztzentrale wegen des Verdachts einer Thrombose. Von dort wurde er umgehend in eine Klinik überwiesen. Dort schlossen die Ärzte eine Thrombose indes aus und therapierten den Patienten mit Salben und Schmerzmitteln. Es entwickelte sich daraufhin eine symptomatische Lungenarterienembolie.
Verfahren:
Das Landgericht Mainz hat den Vorfall mittels eines fachinternistischen Gutachtens überprüfen lassen. Dieses konstatiert im Ergebnis, dass die Diagnosestellung und damit der Behandlungstermin der Erkrankung verspätet erfolgt seien und als kausaler Schaden eine Lungenembolie eingetreten ist. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich über pauschal 11.200,- Euro vor, den diese akzeptierten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Bereits vor dem Arzthaftungsprozess hatte der Kläger die Schlichtungsstelle der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz involviert (Az.: 48/10). Diese konstatiert per 25.2.2011, dass ein "vorwerfbares Verhalten der Klinik" vorliege. Trotz dieser eindeutigen Konstatierung war der Versicherer der Klinik, die HDI-Gerling, nicht zu einer außergerichtlichen Regulierung bereit, so dass der Patient gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste. Derartiges stellt leider keine Ausnahme dar, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.
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