Nürnberg, 26. Juni 2014. Der Bundesgerichtshof entschied mit zwei Grundsatzurteilen vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, dass Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen zwischen Kreditinstituten und Verbrauchern unzulässig sind. „Darlehensnehmer sollten daher ihre Kreditverträge überprüfen und zu Unrecht abverlangte Gebühren von den Banken zurückfordern“, so Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Bank-, Kapitalanlage- und Immobilienrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg.
(firmenpresse) - Bearbeitungsgebühren von bis zu drei Prozent gefordert
Zahlreiche Banken stellten ihren Kunden Bearbeitungsgebühren in Höhe von bis zu drei Prozent des Nettodarlehensbetrages in Rechnung. Oft waren die entsprechenden Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute enthalten. Die Wirksamkeit solcher formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen wurde durch die Gerichte in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt.
BGH erklärt Unwirksamkeit
Der Bundesgerichtshof stellte jetzt in seinen sorgfältig und gut begründeten Entscheidungen klar, dass Bearbeitungsgebühren der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten und daher unwirksam sind. Bei den streitigen Entgeltklauseln handelt es sich nach Auffassung des BGH um Preisnebenabreden, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sind und den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung hätten Banken nach dem gesetzlichen Leitbild durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken. „Daneben können sie nach zutreffender Auffassung des Bankrechtssenats kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.
Verbraucher sollten Verträge auf Gebühren überprüfen
Verbraucher sollten daher ihre Darlehensverträge auf Bearbeitungsgebühren überprüfen und zu Unrecht vereinnahmte Entgelte zurückfordern. Einige Banken sind wegen der Grundsatzentscheidungen des BGH bereits abwicklungsbereit, andere Banken sträuben sich hingegen weiterhin. Gerade bei einer Inanspruchnahme mittels vorformulierter „Mustertexte“ ist die Zahlungsmoral der Banken eher zurückhaltend.
Fachkundige Hilfe besser als „Mustertexte“
Sie bessert sich aber deutlich, sobald fachkundige Hilfe in Anspruch genommen wird. „Trotz einer zunächst ablehnenden Haltung der Banken konnten wir für unsere Mandanten generell außergerichtliche Regulierungen erreichen“, berichten die erfahrenen Praktiker der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner. Nachdem einige Detailfragen zur Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren und zur Frage der Verjährung von Rückforderungsansprüchen höchstrichterlich noch nicht geklärt sind, empfiehlt es sich, einen im Bereich des Bankrechts versierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
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Über Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte sind ausschließlich auf dem Gebiet des Bank-, Kapitalanlage- und Immobilienrechts tätig. Ihr Schwerpunkt liegt im Bereich gescheiterter finanzierter Immobilienkapitalanlagen, den so genannten Schrottimmobilien. Die fachspezifisch erfahrenen Anwälte vertreten ausnahmslos Anleger gegenüber finanzierenden Banken, Initiatoren und Vertriebsbeauftragten. Sitz der Kanzlei ist Nürnberg.
Weiterführende Informationen: www.drhoffmann-partner.de
Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
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Nadin Friemel
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