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Veröffentlichung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 27. Juni
2014 über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem § 65 Abs 1a
AktG iVm § 82 Abs 9 BörseG und § 2 Abs 2 VeröffentlichungsV
In der 30. ordentlichen Hauptversammlung der Ottakringer Getränke AG,
Wien, wurde am 27. Juni 2014 zum 7. Punkt der Tagesordnung folgender
Beschluss gefasst:
a) Der Vorstand wird gem § 65 Abs 1 Z 4 und Z 8 sowie Abs 1a und 1b AktG
ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von
bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft während einer Geltungsdauer von
30 Monaten ab 27. Juni 2014 sowohl über die Börse als auch außerbörslich zu
erwerben, wobei der niedrigste Gegenwert nicht mehr als 30 % unter und der
höchste Gegenwert nicht mehr als 30 % über dem durchschnittlichen
Börsenschlusskurs der letzten 3 Börsetage vor Erwerb der Aktien liegen darf. Der
Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die
Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch
Dritte ausgeübt werden.
b) Den Erwerb über die Börse kann der Vorstand der Ottakringer Getränke AG
beschließen, doch muss der Aufsichtsrat im Nachhinein von diesem Beschluss in
Kenntnis gesetzt werden. Der außerbörsliche Erwerb unterliegt der vorherigen
Zustimmung des Aufsichtsrats.
c) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren ab 27. Juni 2014 gem §
65 Abs 1b AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung
bzw Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse
oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen
über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und die
Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise
oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder für
Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden, insbesondere (i) zum
Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung einschließlich
von Mitgliedern des Vorstands und leitenden Angestellten oder eines
Aktienoptionsplans für Mitarbeiter einschließlich von Mitgliedern des Vorstands
und leitenden Angestellten jeweils der Gesellschaft oder von mit ihr
verbun-denen Unternehmen oder (ii) als Gegenleistung beim Erwerb von
Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren
Gesellschaften im In- oder Ausland.
d) Der Vorstand wird ferner ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats
erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne
weiteren Hauptversammlungsbeschluss gem § 65 Abs 1 Z 8 letzter Satz iVm § 122
AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt Änderungen der Satzung, die
sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
Wien, am 30.06.2014 Der Vorstand
Rückfragehinweis:
Mag. Siegfried Menz
Vorstand
Tel.: +43 1 49100-2216
mailto:sigi.menz(at)ottakringerkonzern.com
Dr. Thomas Sautner
Unternehmenssprecher
Tel.: +43 1 49100-2215
mailto:thomas.sautner(at)ottakringerkonzern.com
Prok. Mag. Alexander Tesar
Leiter Finanz- u. Rechnungswesen
Investor Relations
Tel.: +43 1 49100-2253
Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent: Ottakringer Getränke AG
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A-1160 Wien
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