(ots) - "Das Pflegestärkungsgesetz wird die Versorgung der
Pflegebedürftigen zielgerichtet verbessern". Dies erklärt Dr. Peter
Pick, Geschäftsführer des Medizinischen Dienstes des
GKV-Spitzenverbandes anlässlich der ersten Lesung des Fünften SGB
XI-Änderungsgesetzes (5. SGB XI-ÄndG) im Deutschen Bundestag.
"Positiv ist vor allem, dass Pflegebedürftige ohne Pflegestufe, die
aufgrund einer Demenzerkrankung oder einer anderen Krankheit in ihrer
Alltagskompetenz eingeschränkt sind, einen umfassenden
Leistungsanspruch erhalten."
Diese Pflegebedürftigen können zukünftig Leistungen der
Verhinderungs-, Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege sowie Zuschüsse bei
wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und für Pflegehilfsmittel in
Anspruch nehmen. Außerdem werden für alle Pflegebedürftigen die
Leistungen der Kurzzeit-, Tages-und Nachtpflege sowie der
Verhinderungspflege flexibler gestaltet. "Für uns ist das
Pflegegesetz ein weiterer Schritt zur Einführung des neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der die seit langem geforderte
Gleichstellung aller Personen in der Pflege leisten wird. Die
Medizinischen Dienste begrüßen, dass das Bundesgesundheitsministerium
parallel zum laufenden Gesetzgebungsverfahren die Einführung des
neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zügig vorbereitet."
Hintergrund:
Viele Menschen, die einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt
haben, benötigen nicht nur Hilfe aufgrund körperlicher
Einschränkungen. Sie sind auch auf Hilfe angewiesen, wenn es darum
geht, ihren Alltag zu bewältigen. Sie können z. B. ihre Wünsche und
Bedürfnisse nicht mehr eindeutig zum Ausdruck zu bringen oder sind in
ihrer Gedächtnisleistung nachhaltig beeinträchtigt. Hierzu gehören
vor allem Menschen mit Demenz, mit geistigen Behinderungen oder mit
chronisch psychischen Erkrankungen. Ob und wie stark die
Alltagskompetenz eingeschränkt ist, ermitteln die Gutachterinnen und
Gutachter des MDK im Rahmen ihres Hausbesuches zur Einschätzung der
Pflegebedürftigkeit.
Das zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
entwickelte Neue Begutachtungs-Assessment (kurz: NBA) erfasst den
Hilfebedarf der Pflegebedürftigen umfassender als das derzeitige
Begutachtungsverfahren. Neben den schon heute erfassten Hilfebedarfen
bei der Körperpflege, Mobilität, Ernährung und hauswirtschaftlichen
Versorgung werden zukünftig umfassend die kognitiven Fähigkeiten und
psychischen Problemlagen, Gestaltung des Alltagslebens sowie die
Fähigkeit zu sozialen Kontakten erhoben. Damit wird insbesondere der
Pflegesituation der Menschen mit Demenz besser entsprochen. Auf diese
Weise führt das NBA auch zu einem gerechteren Zugang zu den
Leistungen der Pflegeversicherung.
Der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) berät den
GKV-Spitzenverband in medizinischen und pflegerischen Fragen. Er
koordiniert und fördert die Durchführung der Aufgaben und die
Zusammenarbeit der MDK.
Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK)
begutachten Antragsteller auf Leistungen der Pflegeversicherung im
Auftrag der Pflegekassen.
Pressekontakt:
MDS, Pressestelle, Elke Grünhagen, Tel. 0201 8327-116,
e.gruenhagen(at)mds-ev.de