(ots) - Die "ALLNET FLAT", zum Einheitstarif in alle
Netze telefonieren, das ist heute ein Begriff, den die allermeisten
Handynutzer kennen. Doch die Vermarktung dieses wichtigsten Produktes
der Mobilfunkbranche unter dieser Bezeichnung sollte verboten werden.
Eine Düsseldorfer Anwaltskanzlei ging erfolgreich dagegen an.
Das OLG Frankfurt entschied gestern (10.07.2014): Der Begriff
Allnet Flat darf benutzt werden. Das Gericht schloss sich der Meinung
der Verteidigung an, dass es sich bei ihm um einen beschreibenden
Begriff handelt, in dem die Verbraucher lediglich einen Hinweis auf
eine "Flatrate in alle Netze" sehen.
Das Gericht hob damit ein Urteil des Landgerichts Frankfurt auf,
das die Benutzung des Begriffs noch verboten hatte. Kläger war der IT
Großhändler ALLNET GmbH in Germering.
Prof. Dr. Paul Lange von der Düsseldorfer Kanzlei Siebeke Lange
Wilbert, der das Verfahren führte: "Dieses von uns erstrittene Urteil
kann als Sieg für die Freiheit beschreibender kommerzieller
Kommunikation und des Wettbewerbs am Markt für
Mobilfunkdienstleistungen angesehen werden."
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Az. des Verfahrens: OLG Frankfurt 6 U 98/13
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