Haftung nach 71 AO
(firmenpresse) - Eine gemeinsame, von beiden Ehegatten, unterzeichnete Einkommensteuererklärung,
begründet nicht automatisch auch eine Haftung des Ehegatten welcher nur die Unterschrift geleistet hat.
Die Unterschriften auf der Erklärung beziehen sich jeweils nur auf Angaben, die jeder Ehegatte für sich selber erklärt und ausdrücklich nicht auf die des Partners.
Auch kann aufgrund des bei Ehegatten geltenden Zeugnisverweigerungsrechts ein Ehepartner nicht verpflichtet werden, auf die Unrichtigkeit von Angaben des anderen Ehegatten hinzuweisen.
Der Bundesfinanzhof entschied zudem, dass das bloße Wissen hinsichtlich der falschen Angaben des Ehepartners keine Steuerhinterziehung per se bedeutet.
Hier ist jedoch darauf zu achten, dass der Bundesfinanzhof keine strafrechtliche Entscheidung getroffen hat, sondern nur hinsichtlich der steuerrechtlichen Haftung gemäß § 71 AO Ausführungen tätigte.
Für unrichtige Angaben des Ehepartners kann der Unterzeichner nicht zur Verantwortung gezogen werden, auch dann nicht, wenn dieser von den Falschangaben wusste.
Gesonderte zu betrachten sind hier die Fälle, in welchem der andere Ehepartner bei den falschen Angaben bzw. Nichtangaben aktiv mithilft.
Sobald die Handlung über eine passive Duldung hinausgeht, dürfte nicht nur eine Haftung im Steuerrecht anzunehmen sein, sondern zudem eine Steuerhinterziehung in Mittäterschaft oder Beihilfe im Strafrecht.
In einem solchen Fall sollte unbedingt ein Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht aufgesucht werden.
Beide Verfahren unterscheiden sich erheblich voneinander. Sollte das Strafverfahren mit einer Verurteilung für den schlicht unterzeichnenden Partner enden, dann wird es noch schwerer, im Steuerverfahren die steuerrechtliche Haftung desjenigen "vom Tisch zu bekommen".
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