(ots) -
Wenn ein Arbeitnehmer (Beamter) von seinem Arbeitgeber lediglich
für drei Jahre an einen anderen als seinen bisherigen Dienstort
abgeordnet wird, dann begründet das nach Auskunft des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Der
Betroffene kann deswegen seinen tatsächlich entstandenen Aufwand in
voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. (Bundesfinanzhof,
Aktenzeichen VI R 72/12)
Der Fall: Ein Finanzbeamter wurde von seinem Dienstherrn mit
schriftlicher Befristung versetzt. Er vertrat die Meinung, dass genau
deswegen keine neue regelmäßige Arbeitsstätte begründet worden sei.
Er kehre ja innerhalb eines vorgegebenen Zeitrahmens wieder zurück.
Der Fiskus akzeptierte diese Argumentation nicht und ging von einem
neu entstandenen Dienstort aus.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof als höchste zuständige Instanz
schlug sich auf die Seite des Steuerzahlers und gestand ihm den
Werbungskostenabzug in voller Höhe zu. Wegen seiner befristeten
Beschäftigung an dem anderen Ort blieben dem Betroffenen schließlich
kaum Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten.
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Dr. Ivonn Kappel
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