Bestehende Pflicht zur Aufbewahrung
(firmenpresse) - Online-Banking: Immer häufiger nutzen Bankkunden die bequeme Art zur Erledigung ihrer Geldgeschäfte. Da nun der Besuch beim Kreditinstitut entfällt, werden dem Kunden seine Kontoauszüge in elektronischer Form von der Bank übermittelt. Doch wie werden diese behandelt, besteht für den Kunden eine Aufbewahrungspflicht? Steuerberater Günther Zielinski aus Hamburg informiert.
Bestehende Pflicht zur Aufbewahrung
Das bayerische Landesamt für Steuern teilte jüngst mit, dass Privatkunden, deren positiven Überschusseinkünfte einen Betrag von 500.000 Euro im Jahr übersteigen, zur längerfristigen Datenaufbewahrung verpflichtet sind. Hierbei ist besonders zu beachten:
Ein Ausdruck wird lediglich als Kopie gewertet. Das Original stellt ausschließlich das elektronisch übersendete Dokument dar. Des Weiteren sollten unter anderem diese Aspekte beachtet werden:
Das originale Dokument ist der elektronisch übermittelte Kontoauszug.
Als Zerstörung von Beweismitteln wird das Entfernen der Originaldatei gewertet.
Die elektronische Originaldatei muss jederzeit vorzeigbar sein.
Die Art und Weise der Archivierung und Weiterverarbeitung der Daten muss zurückverfolgbar sein.
Originale Ursprungsdateien dürfen in keiner Weise überarbeitet sein.
Der Bankkunde hat das Recht, seine Daten beim Kreditinstitut bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist vorhalten zu lassen.
Das bayerische Landesamt für Steuern weist ausdrücklich darauf hin, dass die Aufbewahrungspflicht ausschließlich für steuerpflichtige Bankkunden mit Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gilt. Die Verfügung besteht seit dem 19.05.2014.
Für weitere Informationen und offene Fragen steht Steuerberater Günter Zielinski gerne in seiner Kanzlei in Hamburg zur Verfügung.
Steuerberater Günther Zielinski in Hamburg