Bremer Inkasso GmbH: GlÀubiger gucken auch bei Erbschaft des Schuldners meist in die Röhre.
(firmenpresse) - Ein Schuldner, nennen wir ihn Hans Blank (Name frei erfunden), hat 200.000 EUR Schulden bei verschiedenen GlĂ€ubigern. Die Eröffnung seines Insolvenzverfahrens steht deshalb auch unmittelbar bevor. Da erreicht ihn ein Brief. Sein Vater ist verstorben und hat ihn wider Erwarten zum Alleinerben eingesetzt; der Nachlass ist 500.000 Euro wert. Blanks Vater war es ganz offenbar ein Anliegen, seinem Sohn ein angenehmeres Leben zu ermöglichen, als es Hans Blank bisher möglich war. Der Vater wollte, dass der Sohn sein Leben endlich in den Griff bekommt. Hans Blank könnte nun â entsprechend dem Willen seines Vaters - seine Schulden bezahlen. Tut er aber nicht. âSchade um das schöne Geldâ, sagt er sich und schlĂ€gt das Erbe, allerdings nicht ohne Hintergedanken, aus. Denn Hans Blank ist nicht dumm. Im Namen seiner minderjĂ€hrigen Kinder nimmt er nĂ€mlich anschlieĂend die Erbschaft an und benachteiligt damit â ganz legal und mit dem Gesetz im RĂŒcken â vorsĂ€tzlich alle seine GlĂ€ubiger. Seine Kinder erben das Vermögen, und die GlĂ€ubiger bekommen nicht einen Cent.
Die Erbschaft macht nur den Schuldner froh
Das kann doch gar nicht sein, möchte man meinen. Und doch ist das nach deutschem Recht möglich. Laut § 83 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO) steht es im Falle einer Erbschaft vor oder wĂ€hrend eines Insolvenzverfahrens allein dem Schuldner zu, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen. Das gilt selbst dann, wenn der Schuldner im Einvernehmen mit dem an seine Stelle tretenden Erben durch eine Erbausschlagung vorsĂ€tzlich seine GlĂ€ubiger benachteiligt hat. WĂŒrde man nĂ€mlich in diesem Falle die Ausschlagung des Erbes des Schuldners anfechten wollen, stĂŒnde das im Widerspruch zu der im Gesetz verankerten Entscheidung des § 83 Abs. 1 InsO. âDie Ausschlagung einer Erbschaft ist der Insolvenzanfechtung entzogenâ, so der GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Bremer Inkasso GmbH, Bernd Drumann.
Erbschaft des Schuldners: Nicht nur hier sind die GlÀubiger die Dummen
âDas ist mal wieder typisch fĂŒr unser schuldnerfreundliches Rechtssystemâ, so der GeschĂ€ftsfĂŒhrer weiter. âGanz anders wird nĂ€mlich mit den GlĂ€ubigern umgegangen. Zu nennen ist hier zum einen die so genannte Vorsatzanfechtung. Gibt es bei einer Zahlung des Schuldners auch nur den geringsten Anhaltspunkt dafĂŒr, dass an der gegenwĂ€rtigen oder kĂŒnftigen ZahlungsfĂ€higkeit des Schuldners zu zweifeln ist, droht dem GlĂ€ubiger faktisch immer eine Insolvenzanfechtung, sollte binnen zehn Jahren Insolvenzantrag gestellt werdenâ, charakterisiert Drumann die derzeitige Lage der Unternehmer. âZum anderen ist die 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform von Bedeutung fĂŒr die GlĂ€ubiger. Sie beinhaltet u.a., dass einem Schuldner schon nach drei Jahren â statt regulĂ€r sechs â die Restschuldbefreiung erteilt werden kann, wenn er bestimmte Bedingungen erfĂŒllt: Der Schuldner muss die Verfahrenskosten bezahlen sowie mindestens 35% der Insolvenzforderungen. Klappt das innerhalb von drei Jahren, ist er grundsĂ€tzlich alle Schulden los (ausgenommen die Forderungen nach § 302 InsO). Wenn der Schuldner es allerdings aussitzen will, kann er unter gewissen UmstĂ€nden auch ohne Zahlungen zur Restschuldbefreiung gelangen, muss dann allerdings eine sechsjĂ€hrige Wohlverhaltensperiode âĂŒberbrĂŒckenâ. Mit 500.000 EUR im RĂŒcken, wie in unserem Fall, lassen sich die sechs Jahre fĂŒr Hans Blank aber sehr gut âaussitzenâ. Zwar könnte er sich auch die 35% (s.o.), mithin 70.000 EUR, und die Verfahrenskosten bei seinen Kindern âleihenâ und wĂ€re die Schulden nach drei Jahren los, aber â warum sollte er das tun?â
Die europÀischen NachbarlÀnder haben das Problem lÀngst erkannt
âMit der Regelung des § 83 InsO steht Deutschland denn auch im Vergleich mit den benachbarten europĂ€ischen Rechtsordnungen ziemlich alleine daâ, erklĂ€rt Bernd Drumann. âAndere LĂ€nder wie die Schweiz, Spanien, Italien, Frankreich und Ăsterreich, haben lĂ€ngst erkannt, dass es nicht sein kann, dass hier die GlĂ€ubigerinteressen derart eklatant auĂer Acht gelassen werden. Sicherlich kann es nicht seinâ, rĂ€umt Drumann ein, âdass ein Schuldner gezwungen wird, gegen seinen Willen eine Erbschaft anzunehmen, wenn etwa die Beziehung zum Erblasser zu Lebzeiten angespannt war oder der Nachlass gar ĂŒberschuldet war. Doch es ist m. E. an der Zeit, dass eine geĂ€nderte Gesetzeslage geschaffen wird. Mit Ausnahme von Ăsterreich, wo das persönliche Interesse des Schuldners, nicht gegen seinen Willen Erbe zu werden, auĂer Acht gelassen wird, werden die Regelungen der ĂŒbrigen o. g. europĂ€ischen LĂ€nder sowohl Schuldnern als auch den GlĂ€ubigern gerecht. Hier verbleibt das Recht der Erbausschlagung ebenfalls beim Schuldner, allerdings haben die GlĂ€ubiger das Recht, die Erbausschlagung anzufechten, mit der Folge, dass zwar nicht der Schuldner Erbe wird, aber die Erbmasse den GlĂ€ubigern zu Gute kommt. Ein Modell, das ich mir auch fĂŒr Deutschland durchaus vorstellen könnteâ, so der GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Bremer Inkasso GmbH abschlieĂend.
Ăber die Bremer Inkasso GmbH: Die Bremer Inkasso GmbH bietet ihren Kunden kompetente Beratung und juristische UnterstĂŒtzung im Bereich des Forderungseinzugs - bundesweit und international. Das 1984 von Bernd Drumann gegrĂŒndete Einzelunternehmen ist seit 1996 unter dem Namen Bremer Inkasso GmbH tĂ€tig und beschĂ€ftigt rund 20 Mitarbeiter in der Firmenzentrale. Die Sachbearbeitung erfolgt ĂŒberwiegend durch speziell ausgebildete Volljuristen. Ca. 70 Prozent der erteilten InkassoauftrĂ€ge werden vorgerichtlich erfolgreich abgeschlossen. Die Bremer Inkasso GmbH ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e.V. und erhielt aufgrund qualitativ hoher Standards vom TĂV in 2010 das Zertifikat âGeprĂŒftes Inkassoâ. Weitere Infos inkl. Fotomaterial unter www.bremer-inkasso.de.
Pressekontakt: Bremer Inkasso GmbH, Eva-K. Möller, Norderoog 1, 28259 Bremen, Tel. +49 (0)421-84106-25, Fax +49 (0)421-84106-21, E-Mail: moeller(at)bremer-inkasso.de
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