LG Stuttgart macht Bankkunden Hoffnung
(firmenpresse) - Die 13. Zivilkammer des LG Stuttgart hat sich in zwei Urteilen, vom 16.07.2014, mit der Verjährungsfrist von Rückforderungsansprüchen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gegen rechtsgrundlose Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen befasst. Danach wäre ein Rückforderungsanspruch aus einem Verbraucherdarlehen aus dem Jahre 2006 ( Az. 13 S 36/14 ) bereits verjährt, während ein Anspruch aus dem Jahre 2009 ( Az. 13 S 14/14 ) dies noch nicht wäre.
Diese, in Anlehnung an die BGH Urteile Az. XI ZR 405/12 und Az. IX ZR 170/13 vom 13.05.2014, ergangenen Urteile stellen fest, dass grundsätzlich der Rückforderungsanspruch mit Bezahlung des Bearbeitungsentgelts entsteht und somit auch die damit verbundene dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Der Anspruchsberechtigte muss zwar die anspruchsbegründenden Tatsachen kennen, allerdings nicht den richtigen rechtlichen Schluss daraus ziehen, damit die Verjährungsfrist beginnt. Diese Kenntnis kann sich allerdings hinausschieben, wenn die Rechtslage so unübersichtlich ist, dass ein rechtskundiger Dritter diese auch nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. Jedoch nicht, wenn bereits innerhalb einer übersichtlichen Rechtslage, der Anspruch verjährt.
In den beiden vorliegenden Urteilen ging das Gericht davon aus, dass die Darlehensnehmer wussten, dass sie das Bearbeitungsentgelt ohne Gegenleistung an den Darlehensgeber zahlten und somit Kenntnis vom Rückforderungsanspruch hatten. Innerhalb der Verjährungsfrist des Darlehens von 2006 herrschte, im Gegensatz zum Darlehen aus dem Jahr 2009, eine eindeutige Rechtslage. Ein rechtskundiger Dritter hätte einen Rückforderungsanspruch, wenn auch mit sehr geringer Chance auf Erfolg, geltend machen können. Dadurch hätte die Verjährungsfrist nicht hinausgeschoben werden können. Erst in den Jahren 2010 und 2011 änderte sich die Rechtslage durch widersprechende Urteile mehrerer Gerichte zu diesem Thema. Während der Anspruch des Darlehens von 2006 bereits verjährt war, befand sich der Anspruch aus dem Darlehen von 2009 in einer ungewissen Rechtslage, die ein rechtskundiger Dritter auch nicht zuverlässig einzuschätzen vermochte. In diesem Fall war es dem Anspruchsberechtigten laut Gericht nicht zuzumuten, einen Anspruch geltend zu machen. Dementsprechend wurde die Verjährungsfrist hinausgeschoben und fing erst mit der Herauskristallisierung einer eindeutigen Rechtslage im , die das LG Stuttgart auf das Jahr 2011 bestimmt, an zu laufen.
Außerdem stellte das Gericht fest, dass die nachträgliche Veränderung der Rechtslage einen bereits verjährten Anspruch nicht wieder durchsetzbar machen kann.
Klarheit wird der BGH voraussichtlich im Oktober 2014 schaffen, nachdem über die Verfahren XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 verhandelt wurde. In diesen Fällen hatten die Landgerichte Mönchengladbach und Stuttgart gleichermaßen über die Verjährung der Rückforderungsansprüche von Bearbeitungsentgelten entscheiden müssen, kamen aber zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Im Verfahren XI ZR 348/13 verlangt der Kläger von der Beklagten die Erstattung dieses Bearbeitungsentgeltes aus drei in den Jahren 2006, 2008 und 2011 abgeschlossenen Darlehensverträgen und hat mit seiner im Dezember 2012 bei Gericht eingereichten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 2.079,30 ? erstrebt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.015,96 ?, darin enthalten die Bearbeitungsgebühr für das im Jahre 2011 gewährte Darlehen, anerkannt und im Übrigen die Darlehen aus den Jahren 2006 und 2008 die Einrede der Verjährung erhoben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Klauseln über die Bearbeitungsgebühren zwar um unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb der Kläger von der Beklagten grundsätzlich Rückzahlung verlangen könne. Diese Forderung sei jedoch verjährt. Die Rückzahlungsansprüche des Klägers seien jeweils mit Ablauf der Jahre entstanden, in denen die Darlehensverträge abgeschlossen worden seien. Dem Kläger seien bei Unterzeichnung der Darlehensverträge alle den Anspruch begründenden Umstände bekannt gewesen. Die Verjährungsfristen hätten daher mit Ende des Jahres 2006 bzw. 2008 zu laufen begonnen und seien am 31. Dezember 2009 bzw. 31. Dezember 2011 abgelaufen. Dass dem Kläger möglicherweise die Unwirksamkeit der Regelung über die Bearbeitungsgebühr nicht bewusst gewesen sei, habe auf die Frage der Verjährung keinen Einfluss. Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben gewesen. Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage habe damals nicht vorgelegen. Eine rechtskundige Person habe dem Kläger nach Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung in den Jahren 2006 bzw. 2008 zuverlässig mitteilen können, dass die Aussicht auf den Erfolg einer Rückforderungsklage höher sei als ihr Misserfolg. Deswegen sind die Klagen in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Im Verfahren XI ZR 17/14 schloss der dortige Kläger mit der dortigen Beklagten im Februar 2008 einen Verbraucherdarlehensvertrag, in welchem ein Bearbeitungsentgelt von 555 ? veranschlagt wurde. Gegen die 2013 erhobene Klage des Klägers, wendete der Beklagte die Einrede der Verjährung entgegen. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, bei der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt handele sich um eine gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung. Der deshalb bestehende Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei nicht verjährt. Der Anspruch sei zwar bereits im Zeitpunkt der Verrechnung des Bearbeitungsentgelts mit der Kreditauszahlung entstanden. Weiterhin setze der Verjährungsbeginn nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände, die beim Kläger von Anfang an vorhanden gewesen sei, nicht jedoch eine zutreffende rechtliche Schlussfolgerung voraus. Rechtsunkenntnis des Gläubigers könne aber den Verjährungsbeginn ausnahmsweise im Falle einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinausschieben. Eine solche Situation habe hier vorgelegen. Erst Veröffentlichungen obergerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011, in denen das Bearbeitungsentgelt als unwirksame Preisnebenabrede eingeordnet worden sei, hätten Anlass gegeben, von einer unwirksamen Vereinbarung und damit von einem Rückzahlungsanspruch auszugehen. Die dreijährige Verjährungsfrist habe deshalb nicht vor dem Jahre 2011 zu laufen begonnen. Deswegen war die Klage in den beiden Vorinstanzen erfolgreich. [Quelle: Pressemitteilung des BGH]
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