(firmenpresse) - Anhand der Düsseldorfer Tabelle wird bereits seit Anfang der 60er Jahre der Unterhaltsanspruch und -bedarf ermittelt. Die Übersicht gilt für die Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsempfänger gleichermaßen. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Das Einkommen des Unterhaltsempfängers ist beim Kindesunterhalt unerheblich, eine ausgewogene Verteilung zwischen Unterhaltspflichtigem und -berechtigtem ist jedoch gegeben. Über dieses Thema informiert nun die neue Webseite duesseldorfertabelle24.de.
Auf duesseldorfertabelle24.de sehen Sie nicht nur die aktuelle Düsseldorfer Tabelle, sondern alle Tabellen seit 2009 sind hier zu finden. Bei der Webseite handelt es sich dabei vielmehr um einen Ratgeber in Sachen Unterhalt. Sie finden hier Rechenbeispiele die bei der eigenen Berechnung helfen können. Unter Anleitung und Hinweise wird transparent aufgelistet, wie viel Unterhalt einem bis mehreren Kindern zusteht – abhängig von der Nettoeinkommensgrenze des Unterhaltspflichtigen. Allerdings wird von diesem Betrag noch ein gewisser Freibetrag abgezogen, der die Lebenshaltungskosten des Pflichtigen, wie Miete, Strom, Entsorgungskosten, Telefon usw. deckt.
Im Glossar finden sich wichtige Informationen zum Fachwortschatz. Hier werden die verschiedenen Begrifflichkeiten, wie zum Beispiel Bemessungsgrundlage, Bedarfssätze, Selbstbehalt und Betreuungsbonus ausführlich erklärt. Der Bedarfskontrollbetrag beispielsweise sorgt dafür, dass das Einkommen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem -pflichtigen gleichmäßig verteilt ist. So soll letzten Endes der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil nicht schlechter gestellt sein als der Empfänger des Unterhalts.
Doch nicht nur ein Partner kann gegenüber dem anderen oder den gemeinsamen Kindern unterhaltspflichtig werden. Es gibt zum Beispiel auch den Verwandtschaftsunterhalt. Dieser regelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen sogar Großeltern für ihre Enkelkinder unterhaltspflichtig sein können. Nicht immer endet die Unterhaltspflicht mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit dem 18. Lebensjahr. Hier zahlen beide Elternteile den Unterhalt, falls eine Unterhaltspflicht der Eltern festgestellt wurde. Dabei zählt das Kindergeld als Einkommen, so dass der zu zahlende Unterhalt um diesen Betrag gekürzt werden kann. Solche und viele weitere Informationen können Sie auf duesseldorfertabelle24.de finden und sich somit umfassend mit dem Thema auseinandersetzen.
Wenn Sie auf der Webseite von duesseldorfertabelle24.de gehen, finden sich in der Kategorie „Düsseldorfer Tabellen seit 2009“ die entsprechenden Übersichten des jeweiligen Jahres. So kann bei Bedarf auch im Nachhinein noch herausgefunden werden, welche Unterhaltsansprüche in den Vorjahren gestellt werden konnten. Auch die jeweiligen Kriterien sind problemlos nachvollziehbar. Die Düsseldorfer Tabelle ist in den über fünfzig Jahren ihres Bestehens 27 Mal geändert worden und wird nicht nur in Düsseldorf oder Nordrhein-Westfalen, sondern inzwischen in der ganzen Bundesrepublik Deutschland anerkannt. Einen historischen Vergleich können Sie hier auch finden und sehen wie die Düsseldorfer Tabelle 1962 aussah. Auch in Zukunft wird die Webseite um weitere Beiträge ergänzt werden, damit sie immer auf dem neusten Stand ist. Sobald es Änderungen bei der Tabelle gibt, werden Sie es auf duesseldorfertabelle24.de erfahren.
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