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Steuervorteile von gemeinnützigen Vereinen

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Gemeinnütziger Vereinszweck vermindert die Steuerlast

(firmenpresse) - Sofern Vereine aus einem gemeinnützigen Zweck heraus gegründet werden und deren Vereinsmitglieder diesen auch tatsächlich so leben, werden sie steuerlich begünstigt. Unterteilt wird in gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine: Zu den begünstigten Förderzielen des Vereins zählen hier unter anderem Kunst und Wissenschaft, Kultur, Musik, Sport oder Umweltschutz. Steuerberater Günther Zielinski aus Hamburg informiert über mögliche Steuervorteile.

Gemeinnütziger Vereinszweck vermindert die Steuerlast

Die ertragssteuerlichen Folgen hängen von verschiedenen Faktoren ab. Wichtig ist, ob der Verein Einkünfte aus der Vermögensverwaltung oder aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt. So führt beispielsweise das Vereinnahmen von Mitgliedsbeiträgen und Spenden zu keiner regelmäßigen Ertragssteuerpflicht. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Verein neben dem eigentlichen Zweck eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dies können unter anderem ein Kantinenbetrieb, die Herausgabe von Zeitschriften oder die Erteilung von Sportunterricht sein. In diesen Fällen ist die Steuerpflicht davon abhängig, ob hierdurch ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb, entbehrlicher Hilfsbetrieb oder begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb begründet wird. Im Gegensatz zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb, der aufgrund seiner Nähe zum begünstigten Vereinszweck keine Steuerpflicht hervorruft, sind der entbehrliche Hilfsbetrieb und der begünstigungsschädliche Geschäftsbetrieb normal steuerpflichtig. Besondere Vorsicht sollte gelten, wenn der Geschäftsbetrieb begünstigungsschädlich ist. Dann droht schlimmstenfalls die Aberkennung des gemeinnützigen Zweckes und Steuerbegünstigungen sind nun nicht mehr möglich. Ein Vorteil: Das Einkommensteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für geldwerte Vorteile vor. Dies betrifft die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Geschenke. Die erhaltenen Sachzuwendungen dürfen jedoch den jährlichen Wert von 186 Euro nicht übersteigen und sie dürfen ebenfalls nicht in Bargeld umgetauscht werden können. Denn eines gilt immer: Geldzuwendungen sind steuerpflichtig.





Für weitere Informationen und offene Fragen steht Steuerberater Günter Zielinski gerne in seiner Kanzlei in Hamburg zur Verfügung.



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Datum: 09.09.2014 - 16:25 Uhr
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Ansprechpartner: Günter Zielinski
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