Der Bundesfinanzhof (BFH) wird demnächst entscheiden, ob die Aufwendungen für eine Arbeitsecke im Wohnzimmer als Werbungskosten abgesetzt werden können.
(firmenpresse) - Mit dieser Entscheidung folgte das Finanzgericht der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten abgezogen werden konnten, wenn der Raum ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt wurde. Entscheidend war bisher, ob das häusliche Arbeitszimmer zum privaten Bereich hin abgeschlossen war.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 10.6.2013 (Az. 2 K 2225/11) entschieden, dass die Aufwendungen für eine nicht abgeschlossene Arbeitsecke in einem 1-Zimmer-Apartment auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn das Apartment aus beruflichen Gründen angemietet wurde.
Entscheidend ist nach den Ausführungen des Finanzgerichts, dass der Raum auch zum Wohnen dient. Bei einer nicht nur geringfügigen privaten Mitbenutzung können gemäß § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz keine Aufwendungen abgezogen werden. Das heißt, dass die in einem ansonsten privat genutzten Raum eingerichtete Arbeitsecke oder der mittels Raumteiler abgetrennte Arbeitsbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden kann.
Der BFH hat allerdings in seiner Entscheidung vom 21.9.2009 (GrS 1/06) das Aufteilungs- und Abzugsverbot aufgegeben. Somit entfällt auch die Rechtfertigung, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn dieses Zimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Somit müssten bei einer privaten und beruflichen Nutzung die Aufwendungen aufgeteilt werden können. Deshalb war auch die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin beim BFH gegen das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erfolgreich (BFH-Az. VIII R 22/14). Nun muss der BFH entscheiden.
Sollte das Finanzamt die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bzw. für eine Arbeitsecke nicht anerkennen, sollten Betroffene dagegen Einspruch einlegen und beantragen, das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.
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