Kleinunternehmerschaft in der Umsatzsteuer: Eine Prägnante Zusammenfassung ist nun abrufbar in der Infothek der Seite: www.steuerberaterin-muenchen.com.
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(firmenpresse) - Das Umsatzsteuergesetz sieht Erleichterungen für sog. Kleinunternehmer vor. Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind umsatzsteuerliche Unternehmer, der Umsatz bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreitet. Neben der absoluten Umsatzgrenze ist auch noch der Zeitraum, in welchem der Umsatz erwirtschaftet wird zu berücksichtigen.
Die Inanspruchnahme der Regelungen für Kleinunternehmer gemäß § 19 des Umsatzsteuergesetzes ist optional.
Als Folge der Inanspruchnahme der Regelungen für Kleinunternehmer müssen diese keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Dies ist allerdings an weitere, strenge Voraussetzungen geknüpft. So darf bspw. keinesfalls Umsatzsteuer offen auf der Rechnung ausgewiesen werden. Darüber hinaus ist ein Hinweis auf den Kleinunternehmerstatus auf der Rechnung anzubringen.
Ein Kleinunternehmer darf im Gegenzug keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Als Vorsteuer wir die Umsatzsteuer bezeichnet, die Unternehmer von einem andren Unternehmer aufgrund bezogener Leistungen in Rechnung gestellt wird.
Ausführliche Informationen zum Thema Kleinunternehmerschaft in der Umsatzsteuer erhalten Sie auf oben genannter Quelle.
Tatjana Albert
Steuerberaterin
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