Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf beschlossen, wonach die Hürden für eine strafbefreiende Selbstanzeige zukünftig deutlich höher liegen sollen. Das Gesetz soll bereits zum 01.01.2015 in Kraft treten. Dann kostet die Selbstanzeige ein Vielfaches mehr.
(firmenpresse) - Die Bundesregierung hat 24.09.2014 einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen, wonach die Hürden für eine strafbefreiende Selbstanzeige zukünftig deutlich höher liegen sollen. Steuerhinterziehung, soll nur noch unter strengen Auflagen straffrei bleiben. Mit diesem Gesetz sollen die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige und des Absehens von Verfolgung in besonderen Fällen angepasst werden. Das Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige an sich bleibt jedoch grundsätzlich erhalten. Das Gesetz soll bereits zum 01.01.2015 in Kraft treten.
Einer der wesentlichen Punkte des Gesetzesentwurfes wird sein, dass die Grenze auf 25.000 € reduziert wird, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages einer Selbstanzeige straffrei bleibt. Derzeit liegt diese Grenze bei 50.000 €. Diese Grenze ist deswegen von entscheidender Bedeutung, weil bei darüber liegenden Beträgen nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlages ein Absehen von der strafrechtlichen Verfolgung möglich ist. Die Höhe des Zuschlages wurde ebenfalls deutlich angehoben. Wie hoch dieser Zuschlag ist, richtet sich an dem Volumen der hinterzogenen Steuern: Von über 25.000 € bis 100.000 € sind es 10 % (bislang 5 %) , bei über 100.000 € 15 % und ab 1.000.000 immerhin 20 %.
Darüber hinaus wird die strafrechtliche Verjährungsfrist bei der einfachen Steuerhinterziehung von bislang 5 Jahren auf nunmehr 10 Jahre verlängert. Wer also die Karten auf den Tisch legen möchte, muss künftig für die vergangenen 10 Jahre reinen Tisch machen, um eine strafrechtliche Verfolgung zu vermeiden.
Weitere Voraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige soll zudem die Zahlung der Hinterziehungszinsen von derzeit 6 % pro Jahr sein.
Die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO wird bei der Bekanntgabe der Anordnung einer Prüfung erweitert und betrifft künftig nicht nur den Steuerpflichtigen selbst, sondern auch Tatbeteiligte
Wer also plant, durch eine Selbstanzeige die Vorzüge der strafbefreienden Wirkung in Anspruch zu nehmen, sollte so schnell, als möglich handeln. Um es auf den Punkt zu bringen: Ab dem 01.01.2015 kostet es schlichtweg ein Vielfaches mehr.