Erfüllung der Einkunftserzielungsabsicht
(firmenpresse) - Nicht immer führt die Vermietung von Wohneigentum zu den erwünschten Gewinnen. Häufig entstehen sogar Verluste, die dann natürlich von der Steuer berücksichtigt werden wollen. Die Absetzung der Vermietungsverluste von der Steuer ist aber nicht immer zulässig und hängt von bestimmten Faktoren ab. Steuerberater Günther Zielinski aus Hamburg informiert über den steuerlichen Umgang der Finanzbehörden mit Vermietungsverlusten.
Erfüllung der Einkunftserzielungsabsicht
Damit der Vermieter seine Vermietungsverluste von der Steuer abziehen kann, muss er nachweislich eine sogenannte Einkunftserzielungsabsicht verfolgen. Hierzu hat das Bayerische Landesamt für Steuern einen ausführlichen Leitfaden erstellt, der darüber informiert, wann das erforderliche Motiv im jeweiligen Fall vorliegt. Die grundlegende Voraussetzung zum steuerlichen Abzug von Vermietungsverlusten lautet jedoch zunächst:
Es muss die nachweisliche Absicht des Vermieters bestehen, mit dem vermieteten Wohnobjekt nachhaltig und dauerhaft Gewinne beziehungsweise Überschüsse zu erzielen. Liegt dem Finanzamt diese wichtige Erkenntnis nicht vor, so darf der Vermietungsverlust vom Vermieter nicht steuerlich geltend gemacht werden. Dieses Merkmal ist in der Praxis daher von hoher Bedeutung. Im Allgemeinen kann man sagen, dass eine Prüfung der Absichten bei einer auf Dauer angelegten, unbefristeten Vermietung von Wohnungen, aus der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstehen, nicht stattfindet. Für die Vermietung oder Verpachtung von Gewerbegrundstücken sowie unbebauten Grundstücken gelten hingegen andere Regeln. Hier schauen die Finanzbehörden besonders genau hin. Denn: Liegt bei einer Beteiligung an einem Mietkauf- oder Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie eine vorübergehende Verlust bringende Vermietung vor, so deutet diese Situation auf eine nicht vorhandene Einkunftserzielungsabsicht des Vermieters. Oftmals sorgt diese prekäre Lage für Auseinandersetzungen zwischen dem Vermieter und dem Finanzamt. Der Vermieter befindet sich allerdings dem Finanzamt gegenüber in der Beweispflicht, sodass dieser sich bis ins kleinste Detail über die möglichen angeführten Gründe eines steuerlichen Abzugs der Vermietungsverluste erkundigen sollte.
Für weitere Informationen und offene Fragen steht Steuerberater Günter Zielinski gerne in seiner Kanzlei in Hamburg zur Verfügung.
Steuerberater Günther Zielinski in Hamburg