(ots) - Die Regelungen der "gemeinsamen Rahmenempfehlungen
nach § 132 a Abs. 1 SGB V zur häuslichen Krankenpflege" - kurz:
Bundesrahmenempfehlungen - haben gegenüber den Verträgen nach § 132 a
Abs. 2 SGB V auf Landesebene oder mit den Pflegediensten Vorrang.
"Dieses Urteil stellt klar: Entscheidend sind die
Bundesrahmenempfehlungen; die darin getroffenen Regelungen sind
maßgeblich - ungeachtet dessen, was in den einzelnen Verträgen auf
Landesebene oder mit den Diensten geregelt ist. Damit kann
Altenpflegekräften nicht mehr die Tätigkeit als leitende
Pflegefachkraft verweigert werden. Zudem ist es hiernach fortan nicht
mehr zulässig, dem Pflegedienst mit Verweis auf die Landesverträge
nach § 132 a SGB V die Verantwortung für eine ordnungsgemäß
ausgefüllte ärztliche Verordnung zuzuschieben", kommentiert Bernd
Tews, Geschäftsführer des Bundesverbands privater Anbieter sozialer
Dienste e. V. (bpa), die Entscheidung des Gerichts. Vorausgegangen
war die Weigerung eines Kassenverbands, den Einsatz einer
Altenpflegerin mit zwei- statt dreijähriger Berufsausbildung als
stellvertretende Pflegedienstleitung anzuerkennen. Daraufhin hatte
der ambulante Pflegedienst Klage eingereicht.
Für den vorliegenden Fall waren nach den Bundesrahmenempfehlungen,
die am 1. Januar 2014 in Kraft traten, die Voraussetzungen zur
Anerkennung als stellvertretende verantwortliche Pflegefachkraft
durch die Mitarbeiterin des klagenden Pflegedienstes erfüllt; nach
dem Vertrag im Land hingegen nicht. Das Gericht folgte § 1 Abs. 4 der
Bundesrahmenempfehlungen, in dem niedergelegt ist, dass zweijährig
ausgebildete Altenpflegefachkräfte, die aufgrund besonderer
Regelungen als verantwortliche Pflegefachkraft anerkannt sind und
diese Funktion ausgeübt haben beziehungsweise ausüben, auch von den
Vertragspartnern entsprechend anerkannt werden. Genau diese
Konstellation lag hier vor - Grund genug also für das Gericht, dem
klagenden Pflegedienst recht zu geben.
In den Bundesrahmenempfehlungen wurden in einem ersten Schritt
unter anderem folgende Punkte einer Klärung zugeführt: der Einsatz
der Altenpflegekräfte als Pflegedienstleitung, Anzahl und
Beschäftigung von Pflegedienstleitung und Stellvertretung, das
Verordnungs- und Genehmigungsverfahren von Leistungen und das
Abrechnungs- und Datenträgeraustauschverfahren. Verdeutlicht wurde in
diesem Kontext auch, dass Fragen im Zusammenhang mit der Genehmigung
der Verordnung häuslicher Krankenpflege mit dem Arzt und dem
Versicherten zu klären sind und der Pflegedienst nicht für die
Einreichung diverser zusätzlicher Unterlagen zuständig ist. Die
Verhandlungspartner hatten sich im Vorfeld darauf verständigt, nicht
alle Aspekte der häuslichen Krankenpflege, die in den Verträgen nach
§ 132 a SGB V in den Ländern geregelt sind oder die der Gesetzgeber
ermöglicht, grundlegend neu zu formulieren, sondern zunächst die
praxisrelevanten Themen aufzugreifen und die Bundesrahmenempfehlung
anschließend sukzessive weiterzuentwickeln. Zurzeit werden die
Verhandlungen fortgesetzt.
Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa)
bildet mit mehr als 8.500 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte
Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in
Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-)stationären
Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe in
privater Trägerschaft sind im bpa organisiert. Die Mitglieder des bpa
tragen die Verantwortung für rund 260.000 Arbeitsplätze und circa
20.000 Ausbildungsplätze. Das investierte Kapital liegt bei etwa 20,6
Milliarden Euro.
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