(firmenpresse) - München, den 08.10.2014 – Das Thema falsche Widerrufsbelehrung bei Darlehensverträgen ist ein medialer Dauerbrenner und betrifft viele Kunden. Die Verbraucherzentrale Hamburg vermeldet, dass nach ihrer eigenen Erhebung mittlerweile fast 80 % der ihr vorliegenden Widerrufsbelehrungen fehlerhaft seien.
In der täglichen Praxis bestätigt sich nach Auswertung einer Vielzahl von Widerrufsbelehrungen auch bei CLLB Rechtsanwälte die große Anzahl falscher Widerrufsbelehrungen, so dass für den Großteil der Kunden tatsächlich die Möglichkeit des Widerrufs besteht.
Banken müssen ihre Kunden bei Verbraucherdarlehensverträgen über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehren. Erfüllen Sie diese Pflicht nicht ordnungsgemäß, so steht den Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, immer noch die Möglichkeit des Widerrufs zu, da die Frist in diesem Fall nie zu laufen begonnen hat.
Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss zum einen deutlich gestaltet sein und sich aus dem sonstigen Vertragstext herausheben und auf der anderen Seite auch inhaltlich über alle relevanten Punkte zutreffend informieren. Viele der häufig von den Banken verwendeten Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen wurden zwischenzeitlich von Gerichten als irreführend festgestellt, so dass die Widerrufsbelehrung insgesamt falsch ist und ein Widerruf noch möglich ist.
Dem Kunden steht damit eine legale Möglichkeit zur Verfügung, sich auch viele Jahre nach Abschluss des Darlehens von einem Darlehensvertrag mit hohen Zinsen ohne Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu lösen und den Vertrag zu aktuellen, in der Regel deutlich günstigeren Konditionen weiterzuführen.
CLLB Rechtsanwälte rät betroffenen Kunden deshalb, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen.
Rechtsanwalt István Cocron
CLLB Rechtsanwälte
Liebigstr. 21
80538 München
Tel: 089 / 552 999 50
Fax: 089 / 552 999 90
Mail: kanzlei(at)cllb.de
Web: www.cllb.de