(ots) -
Der Zentralverband der Augenoptiker (ZVA) hat sich in dem
Wettbewerbsverfahren gegen den Brillen-Internethändler Lensbest aus
Kiel mit seiner Kernforderung in der zweiten Instanz durchgesetzt:
Das Oberlandesgericht Schleswig erklärte in seinem Urteil vom 29.
September, dass Gleitsichtbrillen, für deren Fertigung nur Daten des
Brillenpasses einschließlich der Pupillendistanz als Basis vorliegen,
ausschließlich dann angeboten werden dürfen, wenn gleichzeitig
darauf hingewiesen wird, dass ihre Benutzung im Straßenverkehr eine
Gefahr darstellen kann.
Jedoch sah das Gericht keine Veranlassung, den Vertrieb von
Gleitsichtbrillen durch Lensbest generell zu unterbinden, obwohl
durch Gutachten belegt ist, dass diese online gehandelten Brillen zu
Kopfschmerzen, Schwindel und Unwohlsein führen können.
Werbeaussagen für den Verbraucher nichtssagend
Im Ergebnis müsste diese Ansicht des Gerichts zukünftig für alle
Online-Anbieter gelten und somit ein Warnhinweis Pflicht sein: Denn
es ist technisch nicht möglich, alle relevanten Parameter für eine
Anpassung einer Gleitsichtbrille im Internet zu ermitteln. Dennoch,
so das Berufungsgericht, dürften diese auf einer unzureichenden
Datenbasis hergestellten Gleitsichtbrillen sehr wohl als "hochwertig"
und "in Optikerqualität" beworben werden, da diese Werbeaussagen für
den Verbraucher nichtssagend seien.
"Es ist nicht nachvollziehbar, dass Gleitsichtbrillen von
Lensbest, die auf einer objektiv unzureichenden Datengrundlage
gefertigt werden, einerseits vollmundig beworben werden dürfen,
andererseits vor ihrer Benutzung im Straßenverkehr gewarnt werden
muss", erklärt ZVA-Geschäftsführer Dr. Jan Wetzel. Aus diesem Grund
wird die Entscheidung aus Schleswig im Wege der
Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof überprüft
werden.
"Es geht nicht darum, den Internethandel von Brillen zu
verbieten", betont ZVA-Präsident Thomas Truckenbrod. Allerdings
müssten gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Anbieter gelten: Die
aus Gründen der Augengesundheit für Augenoptiker geltenden
Qualitätsstandards gelten für alle Korrektionsbrillen, sie dürfen
weder von den stationären Augenoptikern noch von den Online-Anbietern
aus Kosten- oder Praktikabilitätsgründen missachtet werden.
Truckenbrod: "Letztlich muss sich jeder Verbraucher selbst
überlegen, ob er eine Brille im Internet kauft, die er möglicherweise
für viele Bereiche des Lebens nicht nutzen kann. Jedenfalls sollte
sich niemand durch vollmundige Anpreisungen diverser Onlineanbieter
täuschen lassen. Die Gewähr, eine voll einsatzfähige Gleitsichtbrille
zu erhalten, gibt es nur beim stationären Augenoptiker - online ist
das nur per Zufall möglich."
Ihr Ansprechpartner für Rückfragen:
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