Befeuert von der medialen Berichterstattung lassen immer mehr Verbraucher ihre Darlehensverträge und die dazugehörigen Widerrufsbelehrungen prüfen.
(firmenpresse) - Grundsätzlich kann ein Darlehensnehmer nur innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist seine, auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ist dies nicht der Fall, so kommt auch nach Ablauf der Widerrufsfrist ein Widerruf noch in Betracht. Insbesondere kann sich eine Bank in der Regel nicht auf die Verwendung einer von dem Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musterwiderrufsbelehrung berufen, wenn sie diese nicht zu 100 % nach Inhalt und Form für ihre Darlehensverträge verwendet, sondern Änderungen oder Ergänzungen vornimmt.
Im Falle des wirksamen Widerrufs kann der Verbraucher nicht zur Zinsen für die Zukunft sparen. Er kann auch geleistete Bearbeitungsgebühren und ähnliche Entgelte zurückverlangen und hat im Einzelfall sogar Anspruch auf die Rückzahlung geleisteter Zinsen, sofern die vertraglichen vereinbarten Zinsen über dem marktüblichen Zinssatz lagen.
Nach den Erfahrungen von Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, der eine Vielzahl von Verbrauchern gegenüber Banken und Sparkassen bei der Durchsetzung ihrer Widerrufe begleitet, sind mindestens 90 % der ihm vorgelegten Widerrufsbelehrungen fehlerhaft, so dass nicht nur eine kleine Minderheit von Verbrauchern von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und sich so einiges an Geld ersparen kann.
Ob ein Widerruf rechtswirksam auch heute noch erklärt werden kann, muss im Einzelfall eingehend und sorgfältig geprüft werden. Darlehensnehmern ist daher anzuraten, die Widerrufsbelehrung ihres Darlehensvertrages bei einem im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um klären zu lassen, ob ein Widerruf aktuell noch möglich ist.
Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, ist seit mehr als 10 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.
Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst.
Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.
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