Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
(firmenpresse) - Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als "schicksalhaftes Geschehen" abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Lübeck - vom 11. September 2014
Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler:
Durchtrennung des Nervus medianus anlässlich Carpaltunnelspaltung, LG Lübeck, Az. 12 O 341/12
Chronologie:
Der fünfzigjährige Kläger hatte sich als Kind eine Schnittverletzung an der Hand zugezogen. Die Beugesehnenfunktion bestand seither nur eingeschränkt. Im Hause der Beklagten wurde beim Kläger eine Carpaltunneloperation vorgenommen, wo es behandlungsfehlerhaft zu einer Durchtrennung des Nervus medianus kam. Seine rechte Hand kann er seither nicht mehr benutzen, er hat einen GdB von 50 %, seine Arbeitstätigkeit kann er nicht mehr ausführen.
Verfahren:
Das Landgericht Lübeck hat ein handchirurgisches Gutachten in Auftrag gegeben, das eine eindeutige Fehlerhaftigkeit der Behandlung im Hause der Beklagten konstatierte. Daraufhin hat das Gericht den Parteien angeraten, sich auf eine pauschale Vergleichssumme von etwa 100.000,- Euro zu einigen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In der vorliegenden Angelegenheit hatten sich die Prozessvertreter des Klägers vorgerichtlich an den Haftpflichtversicherer der beklagten Klinik gewandt und um eine angemessene Regulierung gebeten. Mit Schreiben vom 18. April 2012 teilte die Versicherung jedoch mit, sie könnte keinen Behandlungsfehler erkennen. Das sahen nunmehr das sodann streitbefasste Gericht sowie der gerichtlich bestellte Sachverständige jedoch anders, stellen RA Dr D.C.Ciper LLM klar. Festzuhalten bleibt in dieser Sache, dass auch eine im Vergleich zu Querschnittslähmungen, beziehungsweise Amputationen eher zunächst unscheinbarere Schädigung zu einer Regulierungssumme im sechsstelligen Eurobereich führen kann, insbesondere in den Fällen, in denen der Betroffene in seiner Arbeits- oder Haushaltshilfetätigkeit massiv beeinträchtigt wird.
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