PresseKat - Rote Karte für den Red Button / Regionale Werbung wird auch im Smart-TV nicht rechtmäßig

Rote Karte für den Red Button / Regionale Werbung wird auch im Smart-TV nicht rechtmäßig

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(ots) - "Die rote Karte für den Red Button, wenn dahinter
lokalisierte TV-Werbung platziert ist", fordert Felix Kovac,
Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Privater Rundfunk (APR). Anlass
der Wortmeldung sind Diskussionsbeiträge nationaler TV-Anbieter auf
den Münchner Medientagen, mit SmartTV in regionale Werbemärkte
eindringen zu wollen.

Die APR vertritt die Interessen lokaler und regionaler,
mittelständisch geprägter Anbieter von elektronischen Medien. Die
Organisation hatte sich bereits gegen die Auseinanderschaltung von
nationalen TV-Programmen für lokale und regionale Werbespots gewandt,
wie das später vom Verwaltungsgericht Berlin als rundfunkrechtlich
unzulässig verworfen wurde.

"Nun wollen die nationalen TV-Anbieter das selbe Ziel über das
hybride Fernsehen erreichen" warnt Kovac. Mit dem linearen
TV-Programm wird hierzu ein Signal verschickt, das auf dafür
ausgerüsteten SmartTV-Geräten einen "Red Button" erscheinen lässt,
über den man mit der Fernbedienung Zusatzinformationen aus dem
Internet erhält. So würden dann auch lokale und regionale Werbespots
auf dem Bildschirm sichtbar gemacht und mit dem bundesweiten
TV-Angebot verknüpft.

"Das ist nicht etwa ein unreguliertes Angebot aus den Tiefen des
Internets", fasst Kovac die rechtliche Bewertung des APR-Vorstandes
zusammen. Die Möglichkeit für die lokale und regionale Werbung wird
im SmartTV durch den HbbTV-Standard als Zusatz zum linearen
TV-Angebot übertragen. Damit sind alle derart sichtbar gemachten
Werbeinhalte nach dem Werberecht für lineare TV-Angebote zu
beurteilen. "Rechtliches Rosinenpicken zwischen Rundfunk und
Telemedien bei gleichzeitiger Lufthoheit im linearen TV-Kanal, das
passt nicht zusammen" formuliert Kovac die Rechtslage plastisch.

Hintergrund:

Lineare Angebote (Fernsehen) und non-lineare Angebote (etwa aus




dem Internet) haben unterschiedliche Werberegelungen zu beachten.
Dies entspricht den Vorgaben der europäischen Richtlinie über
audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL). Für gemischte Angebote sind
nach deren Erwägungsgrund 27 die strengeren Vorschriften für lineare
Angebote anwendbar, solange es sich bei den parallelen Angeboten
nicht "um eindeutig unterscheidbare Dienste handelt".



Rückfragen:

Prof. Dr. Stephan Ory
Mobil 0151/24005500
apr(at)privatfunk.de


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Datum: 27.10.2014 - 10:09 Uhr
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