Wenig bekannte Obliegenheitsverletzungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung
(firmenpresse) - Der Fall:
Schüler Benjamins Schulzeit neigt sich ihrem Ende entgegen. Schon des Öftern hat ihn die Mutter genervt: Schließ endlich eine vernünftige Schulunfähigkeitsversicherung ab, die nahtlos in eine Berufsunfähigkeit übergeht. Denn bei Deinem Berufsbild als Krankenpfleger wird es später kräftig teurer- und ob Du später noch gesund bist, weiß man auch nicht.
Schüler Benjamin hörts und vergissts. Doch nach Erhalt der Schulzeugnisse, in den Ferien, erinnert er sich mit Schrecken und ruft sofort seinen Vertreter an. „Kein Problem,“ sagt der. Wir schreiben „Schüler“ in den Antrag und fertig ist das Ganze. Hat der Vertreter recht? Führt dieses Vorgehen zu einem Vertrag, auf den man sich verlassen kann? Leider nein bzw. nur selten.
Zum Glück geriet Benjamin an einen auf Berufsunfähigkeit spezialisierten Versicherungsmakler, der, nachdem er sich selber bei einem Fachanwalt für Versicherungsrecht abgesichert hatte, ihm folgende Auskunft gab:
„Üblicherweise endet der Schülerstatus mit der Aushändigung des Abschlusszeugnisses. In der Zeit zwischen der Schulentlassung und dem Ausbildungsbeginn ist man also weder Schüler im eigentlichen Sinne noch Auszubildender. Die Angabe „Schüler“ im Antrag ist also nur korrekt, wenn der Versicherungsnehmer die Ausbildung noch nicht begonnen hat und bei Vertragsschluss tatsächlich noch Schüler ist.
Der Schülerstatus ist also zu überprüfen. Sofern jedoch bereits begründete Zweifel an dem noch bestehenden Schülerstatus aufkommen sollten, wäre es wohl ratsam, ggf. eine Schulbescheinigung anzufordern. Daraus sollte sich ergeben, ob aktuell der Schülerstatus noch gegeben ist.
Sollte schon die Schulentlassung erfolgt sein, könnte also die Angabe "Schüler" falsch sein. Ob daraus auch schon eine Obliegenheitsverletzung folgt, wäre noch gesondert zu prüfen. Hier müsste nämlich geklärt werden, inwieweit die Falschangabe vorsätzlich oder grob fahrlässig war. Dazu wäre dann aber eine umfassende Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Ebenso wäre zu klären, ob in diesem "Zwischenstadium" überhaupt die BU-Versicherung abgeschlossen werden konnte. Da der Lehrvertrag schon abgeschlossen war, könnte ein Gericht durchaus von Vorsatz ausgehen. Damit wäre der abgeschlossene Vertrag hinfällig, die Versicherung zum Rücktritt oder rückwirkender Prämienerhöhung berechtigt.“
Soweit die Auskunft des Rechtsanwaltes mit Spezialgebiet Versicherungsrecht.
Das Gemeine an der Sache ist, daß der Antrag mit „Schüler“ angenommen wird- die Täuschung der Versicherung (die glaubt einen Schüler zu versichern) und die Täuschung des Benjamin (der sich freut einen Schülervertrag zu günstigen Konditionen zu haben) gelingt erst einmal. Aber es ist unschwer zu erahnen, daß auch noch nach vielen Jahren es nachweisbar sein wird, daß der Lehrvertrag vor dem BU-Vertrag abgeschlossen wurde und damit die Versicherung ein treffliches Streitargument hat.
Zum Glück geriet jedoch Benjamin nicht nur an einen Spezialversicherungsmakler mit Rechtsanwalt-Unterstützung, sondern dieser Spezialmakler war auch in der Lage, ihm eine richtige Berufsunfähigkeitsversicherung als Krankenpfleger zu vermitteln. Billiger als die angeblich so günstige „Schulunfähigkeitsversicherung“. (Denn deshalb entstand ja das Problem, weil Benjamin nicht mehr als unbedingt nötig zahlen wollte.) Und auch noch mit deutlich besseren Bedingungen –man glaubt es nicht-doch darüber mehr an anderer Stelle.
Wer mehr darüber wissen will, wende sich doch an diesen Spezialmakler. Dieser Fall ist nämlich ein wirklicher Fall aus der Beratungspraxis. Teures muß nicht besser sein, und ehrlich währt am längsten.
www.derbuprofi.com/pageID_6019433.html
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Benedikt Dernbecher
F.A.D. Finanzmakler GmbH
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