(ots) - Der Bundeshauptausschuss des Kolpingwerkes
Deutschland wendet sich gegen jede Form organisierter und
kommerzieller Sterbehilfe. Die unantastbare Würde des Menschen und
der notwendige Schutz Schwerkranker vor Fremdbestimmung machen nach
Ansicht des katholischen Sozialverbandes eine solche Ablehnung
notwendig.
Sterbehilfe sei keine Privatsache. "Wer es unterlässt, sein
Selbstbestimmungsrecht rechtzeitig auszuüben, bringt möglicherweise
durch das Verlangen einer Sterbehilfe andere Menschen in eine
unzumutbare Situation", betont das Kolpingwerk. Ärzte, Pflegepersonal
und Angehörige dürften nicht in Gewissenskonflikte gebracht werden.
Organisierte Sterbehilfe wirkt sich nach Ansicht des Kolpingwerkes
belastend auf die Schwachen der Gesellschaft aus: auf schwerkranke
Menschen, die der Fürsorge und Zuwendung bedürfen, und die vor der
Möglichkeit geschützt werden müssen, sich selbst schnell das Ende zu
bereiten, damit sie anderen Menschen nicht zur Last fallen.
Viele Menschen befürchten eine mögliche Hilflosigkeit im hohen
Alter, besonders bei einer schweren Krankheit. Sie sehen dies als
eine Bedrohung an, für die sie einen Ausweg suchen. Nach Ansicht des
Kolpingwerkes Deutschland sind weder Suizid noch aktive Sterbehilfe
eine Lösung. "Die zuletzt vor drei Jahren veränderte Richtlinie der
Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung hat hier Klarheit geschaffen",
betont das Kolpingwerk. Gleichrangige Aufgabe des Arztes ist es
demnach, unter Achtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten
Leben zu erhalten, Gesundheit wiederherzustellen sowie Leiden zu
lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen.
Die Ärzteschaft betont selbst, dass es Situationen gibt, in denen
Therapieverfahren nicht mehr angezeigt sind, sondern eine
palliativmedizinische Versorgung in den Vordergrund tritt. Die
Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung ist dagegen keine
ärztliche Aufgabe.
Auch bei Patienten, die sich noch nicht im Sterben befinden, aber
nach ärztlicher Erkenntnis aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit
sterben werden, ist gemäß der ärztlichen Richtlinie eine Änderung des
Behandlungszieles geboten, wenn lebenserhaltende Maßnahmen Leiden nur
verlängern oder die Änderung des Behandlungsziels dem Willen des
Patienten entspricht. An die Stelle von Lebensverlängerung und
Lebenserhaltung tritt dann die palliativmedizinische Versorgung
einschließlich pflegerischer Maßnahmen.
Zur Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechtes als Patient ist es
nach Auffassung des Kolpingwerkes unerlässlich, die vorhandenen
Gestaltungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Dazu gehören
Willensbekundungen gegenüber den Vertrauenspersonen über
Behandlungswünsche im Krankheitsfall sowie rechtliche Regelungen
durch Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
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Kolpingwerk Deutschland
Martin Grünewald
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