(ots) - Zwtl.: November 2014:
Seit 01.02.2011 gültiger Ausschluss von "Dienstleistungsbetrieben"
heftig umstritten - Neue Hoffnung für zahlreiche Hotelbetriebe und
alle "Dienstleistungsunternehmen"
Ende 2010 beschloss der Gesetzgeber eine schon bereits um die
Jahrtausendwende mehr als umstrittene Regelung wieder einzuführen und
die Energieabgabenvergütung wieder nur sogenannten
"Produktionsbetrieben" zuzugestehen.
Durch den Verlust der Vergütungsfähigkeit verlieren beispielsweise
die heimischen Hotelbetriebe jährlich über 20 Millionen Euro.
Energieintensive Wellnesshotels haben im Schnitt einen Mehraufwand
von 23.000,-- Euro, Thermenhotels verlieren sogar 70.000,-- Euro und
mehr an Vergütungen pro Jahr.
Wie nicht anders zu erwarten, ließen zahlreiche Berufungen und
Anrufungen der Höchstgerichte nicht lange auf sich warten.
In einer kritisch hinterfragbaren Erkenntnis hatte der VfGH
festgestellt, dass Hotelbetriebe nicht im gleichen Ausmaß im
internationalen Wettbewerb stünden wie Produktionsbetriebe (ohne
jedoch beispielsweise näher auf andere energieintensive Dienstleister
einzugehen). Bereits in diesem Fall hat die Österreichische
Hoteliervereinigung (ÖHV) mit der PRODINGER Steuerberatung ein
beschwerdeführendes Hotel vertreten. Nachfolgend wurden alle VfGH
Beschwerden der Dienstleistungsunternehmen, unter Hinweis auf dieses
Urteil, abgewiesen.
Die PRODINGER Steuerberatung in Zell am See konnte jedoch durch
Steuerberater Mag. Kurt Caspari schon vor dem VfGH-Urteil einen
Teilerfolg verbuchen. Einem von PRODINGER vertretenen Klienten wurde
richtungsweisend vor dem VwGH noch die Energieabgabenvergütung für
den Jänner 2011 zugestanden, da für diesen Monat die Voraussetzungen
für den Ausschluss der "Dienstleistungsunternehmen" nicht gegeben
waren. Somit musste die Finanzverwaltung allen Dienstleistern für
diesen Monat die Energieabgabenvergütung zuerkennen.
Unbestritten ist, dass es sich bei der Vergütung von
Energieabgaben um eine staatliche Beihilfe handelt. Der EU-Vertrag
sieht für solche Beihilfen vor, dass diese von der Kommission zu
genehmigen sind, "BEVOR" sie in Kraft gesetzt werden.
Zur Vereinfachung kann die Kommission Beihilfen festlegen, die
automatisch von dieser Genehmigungspflicht ausgenommen werden können.
Diese Beihilfen wurden in der sogenannten "Allgemeinen
Gruppenfreistellungsverordnung" (AGVO) geregelt. Unter Einhaltung der
dort genannten Voraussetzungen genügt eine Mitteilung an die
Kommission, um die Beihilfe freistellen zu lassen, wobei aber
natürlich die Regelungen der AGVO selbst einzuhalten sind. Das
Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz, hat nun an den EuGH einen
Antrag gestellt, drei damit zusammenhängende Fragen vorab zu
beantworten, da erhebliche Zweifel bestehen, ob der Gesetzgeber die
zwingenden europarechtlichen Vorschriften eingehalten hat
(Geschäftszahl RE/5100001/2014).
Sollte der EuGH dem von PRODINGER Steuerberatung angeregten
Zweifeln Recht geben, müssten alle "Dienstleistungsunternehmen"
weiterhin auch nach Jänner 2011 die Energieabgabenvergütung erhalten.
"Grundsätzlich ist auch offen", erläutert Mag. Caspari, "ob die
Energieabgabenvergütung in der Form überhaupt der Freistellung durch
die AGVO zugänglich ist, weil der Vergütungsregelung
Umweltschutzmaßnahmen nicht zu entnehmen sind.
Jedenfalls wurden, selbst wenn dies der Fall wäre, zwingende
Vorschriften der AGVO selbst nicht eingehalten, wodurch unseres
Erachtens eine Anwendung der AGVO allein schon dadurch nicht möglich
war.
Der Gesetzgeber selbst verlangt in der Regelung des § 4 Abs. 7,
dass die Änderungen vorbehaltlich "der Genehmigung durch die
Europäische Kommission" anzuwenden sind - diese gab es jedenfalls
nicht am 1.1.2011 und ein Inkrafttretenszeitpunkt 1.2.2011 ist dem
Gesetz nicht zu entnehmen. Selbst wenn, was bezweifelt werden muss,
eine Mitteilung an die Kommission nach der AGVO als "Genehmigung"
einzustufen wäre, ist die Gesetzesänderung unserer Meinung nach bis
heute nicht anzuwenden und die Vergütung steht weiterhin allen
Unternehmen offen.
Auch hat sich in letzter Zeit in Entscheidungen von
Berufungsbehörden gezeigt, dass die Regelung weitgehende
Abgrenzungsprobleme mit sich bringt. Die Energieabgabenrichtlinie
erzeugt ebenfalls keine Rechtssicherheit, sondern eher das Gegenteil.
Mag. Caspari sieht beste Chancen, dass den "Dienstleistern", damit
auch den Hotelbetrieben, die Energieabgabenvergütung nach dem
1.2.2011 wieder zusteht.
Die PRODINGER Steuerberatungs-Gruppe betreut und vertritt die
Interessen von mehr als 500 Betrieben in steuerlichen Fragen mit dem
Ziel, das touristische Unternehmertum zu stärken.
https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s4&segmentId=632556c3-6e2
d-4142-9e4d-f50d10e06641
Zwtl.: Die PRODINGER Steuerberatung in Zell am See
Die PRODINGER Steuerberatung ist ein Mitglied im Netzwerk der
PRODINGER|GFB.
Die PRODINGER|GFB, mit Hauptsitz in Zell am See, ist eine der
führenden Wirtschaftsberatungsgruppen in Österreich. Sie unterstützt
ihre Kunden in den Haupt-Geschäftsfeldern Steuerberatung,
Unternehmensberatung, Marketing und Tourismus. Investment- und
Finanzierungskonzepte, sowie Green Business Solutions erweitern das
Leistungsspektrum. Die Unternehmensgruppe hat Standorte in
Altenmarkt, Bad Hofgastein, Bozen, Innsbruck, Lech, Linz, Mittersill,
München, Saalfelden, Salzburg, St. Johann in Pongau, Velden, Wien,
Zagreb, Zell am See Die Gruppe betreut u.a. aktuell mehr als 500
Hotelbetriebe in ganz Österreich. Derzeit sind 300 Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an 15 Standorten tätig.
Zwtl.: Rückfragen zum Inhalt:
Mag. Kurt Caspari, PRODINGER STEUERBERATUNG, Steuerberater,
Auerspergstrasse 8, 5700 Zell am See, k.caspari(at)prodinger.at Mag.
Stefan Rohrmoser, PRODINGER STEUERBERATUNG, Geschäftsführer und
Gesellschafter, Auerspergstrasse 8, 5700 Zell am See,
s.rohrmoser(at)prodinger.at
Rückfragehinweis:
PRODINGER|GFB TOURISMUSBERATUNG
Thomas Reisenzahn
Geschäftsführer, Gesellschafter
Tel.: +43 664 2645 110
mailto:reisenzahn(at)progfb.com
www.prodinger-gfb.at
Franzensgasse 14/1+7
1050 Wien
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