RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei warnt vor den Ideen der "Steuerfachleute". Eine Änderung des § 27 Abs. 3 BGB zum 01.01.2015 führt teilweise zu deren Auffassung, dass Vorstandsmitglieder eines Vereins zukünftig ohne eine ausdrückliche Satzungsregelung nicht einmal für andere Tätigkeiten als die Vorstandstätigkeit vom Verein eine Vergütung erhalten dürfen!
(firmenpresse) - Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2013 hat der Gesetzgeber die Änderung des § 27 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschlossen. Ab dem 01.01.2015 wird dieser Absatz einen Satz zwei mit dem Wortlaut "Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig." haben. Das ist vereinsrechtlich eigentlich nichts Neues. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits 1987 entschieden (Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87), dass ein Vereinsvorstand wegen des in §§ 27 Abs. 3, 670 BGB vorausgesetzten Merkmals der Unentgeltlichkeit keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm für die Vorstandsarbeit aufgebrachten Arbeitszeit und Arbeitskraft hat. Leistungen, die vom Verein zur Abgeltung dieses Opfers erbracht werden, sind rechtlich Vergütung, das heißt Entgelt für die übernommene Tätigkeit, mögen sie auch häufig anders, etwa als Aufwandsentschädigung oder ähnliches, bezeichnet werden.
In der Steuerfachliteratur wird nun immer öfter die Meinung vertreten, dass die neue Formulierung "Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig." zur Folge habe, dass jede Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds in einem Verein von diesem unentgeltlich zu erbringen sei (z. B. neben dem Vorstandsamt ausgeübte Trainertätigkeit im Sportverein oder Dirigententätigkeit in einem Musikverein), obwohl diese Tätigkeit mit der Vorstandarbeit nicht originär verknüpft ist.
Diese Meinungen verkennen, dass der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 3 S. 2 BGB lediglich die oben zitierte Rechtsprechung des BGH gesetzlich verankern wollte. Durch die Gesetzesergänzung sollte, so die Gesetzesbegründung, klargestellt werden, dass die Vorstandsmitglieder eines Vereins unentgeltlich tätig sind. Nach überwiegender Auffassung ergäbe sich dies bereits aus der Verweisung auf die Regelungen des Auftragsrechts in den §§ 664 bis 670 BGB. Da dies aber nicht unbestritten sei, solle im Gesetz ausdrücklich geregelt werden, dass die Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig sind. Es gibt also keinen Willen des Gesetzgebers, über das bisher bereits vom BGH statuierte Entlohnungsverbot (für die originäre Vorstandsarbeit) eine weitergehende Unentgeltlichkeit weiterer Tätigkeiten eines Vorstandsmitglieds für den Verein regeln zu wollen.
Auch aus der Stellung des neuen § 27 Abs. 3 S. 2 BGB im Gesetz lässt sich entnehmen, dass die gesetzlich angeordnete Unentgeltlichkeit lediglich die originäre Vorstandsarbeit betreffen soll. Denn § 27 BGB regelt die "Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands". Abs. 3 regelt dann ausdrücklich, dass auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung finden. Unmittelbar danach, also im Zusammenhang mit den Regelungen "zur Geschäftsführung des Vorstands", folgt dann der neue Satz. Demnach ist auch so klargestellt, dass sich die Unentgeltlichkeit alleine auf die "Geschäftsführung des Vorstands" und damit auf seine originäre Vorstandsarbeit bezieht. Jede andere Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds unterliegt nicht dem gesetzlichen Gebot der Unentgeltlichkeit.
Um unnötige Diskussionen mit den Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Finanzämtern oder gar langjährige Gerichtsverfahren zu vermeiden, empfiehlt es sich eine Regelung in die Satzung aufzunehmen, wonach der Vorstand (zumindest) für andere Tätigkeiten als die Vorstandstätigkeit eine Vergütung erhalten darf und dass ihm natürlich der Ersatz der ihm in Ausübung der Tätigkeit(en) für den Verein entstandenen Auslagen zusteht. Diese Abweichung von § 27 Abs. 3 BGB ist nämlich nach § 40 BGB in der Satzung des Vereins erlaubt.
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