(ots) - Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte von
Pflegediensten gegenüber Sozialhilfeträgern gestärkt. Denn auch nach
dem Tod des Hilfeempfängers hat der Pflegedienst einen Anspruch auf
Vergütung für die von ihm geleistete Versorgung gegenüber dem
Sozialhilfeträger, soweit für die erbrachten Leistungen eine
Kostenübernahmeerklärung durch den Sozialhilfeträger ausgesprochen
wurde. Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbands privater
Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), sieht in der neuen
Rechtsprechung einen Teilerfolg: "Viele Pflegedienste mussten
erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen, weil der Sozialhilfeträger
sich nach dem Tod des Bedürftigen als formal nicht mehr zuständig
erklärte und die Zahlung verweigerte. Das Urteil bringt für diesen
Fall nun endlich die lang erwartete Klarstellung", erläutert Tews.
Rechtlich ist diese Kostenzusage nämlich als sogenannter
Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Pflegedienst im
Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses zwischen
Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Pflegedienst zu verstehen. Das
sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis besteht, wenn ein
Pflegevertrag mit dem Hilfeempfänger abgeschlossen wurde und der
Pflegedienst auf Grundlage seiner Vergütungsvereinbarungen mit dem
Sozialhilfeträger die Leistungen erbringt. Dann erwirbt der
Pflegedienst mit der Kostenübernahmeerklärung einen eigenen
Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger. Tews rät daher
allen ambulanten Pflegediensten: "Übernehmen Sie keine Leistungen für
den Sozialhilfeträger ohne die Kostenzusage; andernfalls wird dieser
nach dem Tod des Pflegebedürftigen häufig die Zahlung verweigern. Das
kann einen Pflegedienst im schlimmsten Fall in den Ruin treiben."
Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa)
bildet mit mehr als 8.500 aktiven Mitgliedseinrichtungen die größte
Interessenvertretung privater Anbieter sozialer Dienstleistungen in
Deutschland. Einrichtungen der ambulanten und (teil-)stationären
Pflege, der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe in
privater Trägerschaft sind im bpa organisiert. Die Mitglieder des bpa
tragen die Verantwortung für rund 260.000 Arbeitsplätze und circa
20.000 Ausbildungsplätze (siehe www.youngpropflege.de oder auch
www.facebook.com/Youngpropflege). Das investierte Kapital liegt bei
etwa 20,6 Milliarden Euro.
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Für Rückfragen: Herbert Mauel, Bernd Tews, Geschäftsführer, Tel.
030-30878860, www.bpa.de