(ots) - Keine Ausnahmen: Für Weihnachtsfeiern in
Räumlichkeiten des Betriebes gelten die üblichen Vorgaben des
Arbeitsschutzes. Dazu gehört eine Gefährdungsbeurteilung durch den
Unternehmer, die die besondere Situation im Vergleich zum normalen
Arbeitsalltag berücksichtigt. "Juristisch gesehen handelt es sich bei
einer offiziellen Weihnachtsfeier um eine betriebliche Situation",
erklärt Dieter Berndt, Experte für Veranstaltungssicherheit bei TÜV
Rheinland. "Deshalb gilt auch da das Arbeitsrecht." Das bedeutet,
dass während der Vorbereitung und der Feier die gesetzliche
Unfallversicherung greift. Ausnahme: Unfälle, die wegen übermäßigen
Alkoholkonsums geschehen. Diese sind nicht abgedeckt.
Sicherheitsvorkehrungen für den Veranstaltungsort treffen
Beispiel Kfz-Werkstatt: Wenn Partystimmung herrscht, wo
normalerweise Autos repariert werden, müssen besondere
Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Unter anderem deswegen,
weil oft Personen wie beispielsweise Familienmitglieder oder externe
Kollegen mitfeiern, die das Umfeld nicht kennen. Deshalb: Werkzeuge
wegräumen sowie Hebebühnen und Gruben sorgfältig absperren. Außerdem
haben Bremsflüssigkeit und Motoröl in der Nähe von Speisen und
Getränken nichts zu suchen.
Geeignete Räumlichkeiten nutzen
"Vor der Veranstaltung sollten der Brandschutzbeauftragte und die
Fachkraft für Arbeitssicherheit prüfen, ob alle gesetzlichen Vorgaben
erfüllt sind", rät Dieter Berndt. Demnach muss ab 200 Personen die
Versammlungsstättenverordnung (VStättVo) eingehalten werden. Der TÜV
Rheinland-Experte empfiehlt, sich unabhängig von der Personenzahl
generell an der VStättVo zu orientieren. Zudem gilt es, Scheinwerfer,
Boxen und andere Geräte der Veranstaltungstechnik kippsicher
aufzustellen und Kabel ordentlich mit Klebeband auf dem Boden zu
befestigen, um Stolperfallen zu verhindern.
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