(ots) -
Am 1. Januar 2015 kommt er: der Mindestlohn. Was eine
Unterstützung für Arbeitnehmer ist, kann für die Arbeitgeber ein
aufwendiges Unterfangen werden. SmartLaw, Experte für individuelle,
rechtssichere Verträge und Rechtsdokumente im Internet, erklärt, was
Arbeitgeber beachten müssen, damit sie nicht gegen das neue Gesetz
verstoßen.
Was ist der Mindestlohn und warum reichen die Tariflöhne nicht?
Der Mindestlohn beträgt 8,50 Euro für alle Arbeitnehmer in
Deutschland. Er legt eine gesetzliche Grenze für Löhne fest, die
nicht unterschritten werden darf. So soll verhindert werden, dass
immer mehr Menschen im Niedriglohnsektor trotz Vollbeschäftigung auf
Sozialleistungen angewiesen sind. Eigentlich regeln auch die
Tarifverträge die Mindestlöhne der einzelnen Branchen, jedoch werden
durch die sinkende Tarifbindung immer weniger Arbeitnehmer von den
Tarifverträgen erreicht. Verstöße gegen das Mindestlohn-Gesetz werden
mit Strafen von bis zu 500.000 Euro geahndet.
Muss dann nur noch Mindestlohn gezahlt werden?
Die Branchenmindestlöhne gelten weiterhin, sofern sie nicht den
Mindestlohn unterschreiten. Sonst gelten die im Tarifvertrag
vereinbarten höheren Löhne.
Bekommt denn wirklich jeder Mindestlohn, selbst unausgebildete
Mitarbeiter?
Der Mindestlohn gilt unabhängig von Ausbildungsstand, ungeachtet
der Sprachkenntnisse und der Berufserfahrung für alle. Auch eine
erfolgsabhängige Vergütung oder ähnliche Vergütungsmodelle verhindern
ihn nicht.
Ausnahmen gelten nur für Jugendliche unter 18 Jahren,
Auszubildende, ehrenamtlich Tätige und für Praktikanten, die ein
Pflichtpraktikum von bis zu drei Monaten während der Ausbildung oder
ein Schnupperpraktikum vor der Ausbildung absolvieren. Besondere
Regelungen, den Mindestlohn betreffend, gibt es auch bei
Langzeitarbeitslosen, Zeitungszustellern, Saisonarbeitern und bei
Arbeitnehmern, deren tariflicher Mindestlohn durch das
Arbeitnehmerentsende- bzw. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt
wird.
Kann man den Mindestlohn nicht umgehen?
Nein, der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer. Er gilt jedoch
nicht für freie Mitarbeiter und für Werkverträge. Beliebig Verträge
von Angestellten in eine freie Mitarbeit umwandeln, funktioniert
jedoch nicht. Es muss sichergestellt sein, dass es sich um echte
freie Mitarbeiter und nicht um Scheinselbstständige handelt,
ansonsten drohen empfindliche Strafen.
Was muss mit laufenden Arbeitsverträgen gemacht werden?
Der Arbeitnehmer hat automatisch, sofern keine der Ausnahmen
zutrifft, einen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns. Hier sollten
also die Arbeitsverträge überprüft werden. Achtung: Werden
Arbeitnehmer beschäftigt, die bisher einen Mini-Job ausüben, können
diese durch den Mindestlohn über den Satz von 450 Euro kommen. Hier
muss der Arbeitgeber sich überlegen, ob er die Arbeitszeit des
Mini-Jobbers reduzieren möchte oder ob es Sinn macht, das
Mini-Jobverhältnis in einen Midi-Job umzuwandeln. Der Arbeitgeber
kann die Arbeitszeit allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers
reduzieren. Dazu ist eine Änderungsvereinbarung notwendig. Alternativ
bleibt dem Arbeitgeber nur eine fristgebundene Änderungskündigung.
Midi-Job was ist das? Und wozu?
Midi-Jobber dürfen bis zu 850 Euro verdienen, bezahlen jedoch
Lohnsteuer und Teile der Sozialversicherungsbeiträge selbst.
Arbeitsrechtlich gibt es sonst keine Unterschiede zum Mini-Job.
Wie soll die Umsetzung des Mindestlohns kontrolliert werden?
Die Kontrollen obliegen den Behörden der Zollverwaltung. Im Zuge
des neuen Mindestlohngesetzes kommen noch weitere
Aufzeichnungspflichten auf die Arbeitgeber zu, die eine Überprüfung
der korrekten Zahlung der Mindestlöhne erleichtern sollen.
Welche weiteren Pflichten kommen auf den Arbeitgeber zu?
Künftig ist jeder Arbeitgeber von Minijobbern, Zeitarbeitnehmern
und Arbeitnehmern aus Wirtschaftszweigen, die unter das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz fallen, verpflichtet, Beginn, Dauer
und Ende der täglichen Arbeitszeit genau zu protokollieren und die
Aufzeichnungen dazu über den gesamten Zeitraum der Beschäftigung -
insgesamt aber nicht mehr als zwei Jahre - aufzubewahren. Bußgelder
von bis zu 30.000 Euro können gefordert werden, wenn diese Unterlagen
nicht vorliegen.
Neu ist auch, dass sich Arbeitgeber an den gesetzlichen
Lohnzahlungstermin halten müssen. Der Mindestlohn muss spätestens bis
zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats gezahlt werden.
Arbeitgeber, die dagegen verstoßen, müssen mit Bußgeldern rechnen.
Und wenn man die Arbeit an Subunternehmer auslagert?
Laut Mindestlohngesetz haftet ein Unternehmer auch für Verstöße
der von ihm beauftragten Subunternehmen und deren Nachunternehmen.
Diese sogenannte Generalunternehmerhaftung führt dazu, dass man als
Auftraggeber auch dann zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn
ein Subunternehmer oder dessen Nachunternehmen ihren Arbeitnehmern
den gesetzlichen Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlen. In
diesem Fall können sich die Arbeitnehmer eines Subunternehmens sogar
direkt an den Auftraggeber wenden und die Zahlung des Mindestlohns
von diesem verlangen.
Anna Köhn, Anwältin für Arbeitsrecht bei ALTENBURG Fachanwälte für
Arbeitsrecht, empfiehlt: "Um eine Inanspruchnahme im Rahmen der
Generalunternehmerhaftung zu vermeiden, sollte sich der Auftraggeber
bei der Auftragsvergabe von dem Subunternehmen vertraglich
garantieren lassen, dass dieses seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen
Mindestlohn stetig und fristgerecht zahlt. Zusätzlich sollte sich der
Auftraggeber vertragliche Kontrollmöglichkeiten einräumen lassen,
insbesondere zum Einsatz von weiteren Nachunternehmen durch den
Subunternehmer."
Ãœber SmartLaw
SmartLaw ist Experte für individuelle, rechtssichere Verträge und
Rechtsdokumente im Internet. Der Online-Dienstleister wurde im Jahr
2012 gegründet und ist seit 2014 Teil des Geschäftsbereichs Business
of Law der Wolters Kluwer Deutschland GmbH. Zum Portfolio gehören
unter anderem Arbeitsverträge, Patientenverfügungen,
Vorsorgevollmachten, Testamente und Mietverträge. Die Dienstleistung
von SmartLaw füllt die Lücke zwischen Mustervertrag und der
Fachberatung von Anwälten. Sie ist mit dem Trusted-Shops-Siegel
ausgezeichnet und im Datenschutz TÃœV-zertifiziert. SmartLaw hat 45
Mitarbeiter an den Standorten Berlin, Köln, Mannheim und Münster.
Weitere Informationen unter www.smartlaw.de
Pressekontakt:
Ulrike Grandi-Haferstroh
Telefon: +49 30 3465 503 - 51
Mail: ulrike.grandi-haferstroh(at)smartlaw.de