PresseKat - Bewertung des Zugewinns

Bewertung des Zugewinns

ID: 1142509

Das Unternehmen und die familiären Veränderungen - Bewertung des Zugewinns

(firmenpresse) - Dieser Zugewinnausgleichsanspruch (http://www.rosepartner.de/familienrecht/zugewinnausgleich.html) ist nicht nur in klassischen Unternehmer-Hausfrauen-Ehen von Bedeutung. In kaum einer Ehe erbringen Unternehmerehegatten Jahr für Jahr dieselben Leistungen. Immer erwirtschaftet einmal der eine und einmal der andere mehr, so dass das Betriebsvermögen anwächst. Schließlich fordern auch die Kinder von arbeitenden Ehegatten ihre Zeit, in der keine betriebliche Leistung erbracht werden kann. Auch wenn einer der beiden Ehegatten ein Gehalt erhält, wird dennoch im Ernstfall der Scheidung der Zugewinn geltend gemacht werden. Ohne Ehevertrag, in dem dieser Zugewinn hätte festgelegt werden können, muss das Unternehmen dann eingehend bewertet werden. Die Bewertung ist regelmäßig der Zankapfel vor dem Scheidungsrichter, denn die Bilanzen ergeben nur selten den wahren Wert des Betriebsvermögens einer GbR, KG oder GmbH. Immer wenn der mögliche Zugewinnausgleich auf einer reinen Wertsteigerung des Unternehmens basiert, kann dieser Ausgleich im Extremfall das Ende eines Betriebs bedeuten. Denn Unternehmen, die im Wert gestiegen sind, müssen nicht auch über eine gestiegene Liquidität verfügen. Das Ende einer Ehe kann daher auch das Ende der unternehmerischen Existenz sein.

Streit um die Höhe des Unterhalts nach Trennung von Gesellschafter und Geschäftsführer
Der Unterhalt vor der Scheidung wird als Trennungsunterhalt bezeichnet. Doch oft schulden Ehegatten auch nach der Scheidung noch Unterhalt. Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Firmeninhaber müssen dann alle Einkünfte aufdecken. Gehälter, Gewinne und sonstige Einnahmen werden vom Familiengericht aufaddiert. Werden diese Daten nicht freiwillig offengelegt, so kommt es zur kostenpflichtigen Auskunftsklage. Diesen Streit vermeiden Unternehmer am besten durch eine ausgewogene außergerichtliche Einigung. Anwälte können auf diesem Gebiet relativ neutral und frei von Emotionen für ihre Mandanten agieren.





Das gemeinsame Lebenswerk Unternehmen während der Scheidungsphase

Scheidungen können besonders schmerzhaft sein, wenn die Ehegatten sich ein gemeinsames Unternehmen aufgebaut haben. Nur selten behalten getrennt lebende Ehegatten einen kühlen Kopf und können miteinander arbeiten oder gar einvernehmliche Entscheidungen zur Fortführung des Betriebes finden. Nach einer Trennung besteht mindestens einseitig kein Vertrauen mehr gegenüber dem anderen. Sowohl Personengesellschaften wie die GbR und die KG als auch Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die AG, in denen großer Einfluss ausgeübt wird, sind kaum noch zu führen.

Persönliche Folgesachen einer Scheidung (http://www.rosepartner.de/familienrecht/scheidung-scheidungsanwalt.html) - Änderung der Besteuerung und mögliche Straftaten aus vergangenen Tagen

In der Regel spüren Eheleute lange im Vorfeld einer Trennung, dass sich ihre Lebenswege in verschiedenen Richtungen bewegen. Schon bei den ersten Anzeichen einer Trennung sollten daher Vorkehrungen für eine mögliche Scheidung getroffen werden. In Krisenphasen einer Ehe werden die Schwachstellen der Unternehmensführung, des Ehevertrages und anderer getroffener Vereinbarungen sichtbar. Jetzt gilt es, den Ausgang eines möglichen Scheidungsverfahrens in geordnete rechtliche Bahnen zu leiten. Mögliche Aktionen des Ehegatten, die aufgrund der Zerrüttung und des Streits im Raum stehen, sollten gezielt mit der Hilfe von Rechtsanwalt und Steuerberater vermieden werden. Selbstanzeigen bezüglich Steuerstraftaten und Schwarzgeld können das Ende eines Unternehmens während der Scheidungsphase erfolgreich abwenden helfen.

Weitere Inormationen hierzu erhält man auch auf der Internetpräsenz http://rosepartner.de.

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Zudem betreuet Rose & Partner LLP Unternehmen bei der rechtlichen und steueroptimierten Gestaltung von der Existenzgründung bis zur Unternehmensnachfolge sowie vermögende Privatpersonen im Erbrecht (Vermögensnachfolge), Familienrecht sowie dem Vermögensschutz (asset protection) u.a. durch Testament, Stiftung, Testamentsvollstreckung und Errichtung von Familiengesellschaften.



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Datum: 01.12.2014 - 13:45 Uhr
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