(ots) - Das Hanseatische Oberlandesgericht hat das
Bankhaus M.M. Warburg verurteilt, einem Kläger Schadensersatz in Höhe
von 44.500 Euro zu zahlen. Die Begründung: Die Bank habe dem Kläger
die konkrete Höhe der Rückvergütungen verschwiegen, die es für die
erfolgreiche Vermittlung einer Beteiligung an der
Schifffahrtsgesellschaft MT "Margara" GmbH & Co. KG erhalten hat
(vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 26.11.2014 - 13 U 65/14 -).
Der Kläger zeichnete den Schiffsfonds im November 2004. Neben der
Beteiligungssumme in Höhe von 50.000 Euro sollte der Anleger
zusätzlich ein Agio von fünf Prozent zahlen. Da der Kläger wusste,
dass das Agio als Provision an die Beklagte fließt, teilte er dem
Bankhaus im Beratungsgespräch mit, dass er nicht bereit sei, dafür
zusätzliche Mittel aufzuwenden. Die Bank bot ihm daraufhin eine
Reduzierung des Agios auf ein Prozent an, da sie vorgab, nicht weiter
an ihm verdienen zu wollen. "Weil für die erfolgreiche Vermittlung
der Beteiligung MT "Margara" nachweislich aber insgesamt 18 Prozent
Rückvergütungen an die Bank gezahlt worden sind, fiel es der
Beklagten nicht schwer, auf einen Teil des Agios zu verzichten", sagt
Rechtsanwalt Dr. Oliver Rosowski von Hahn Rechtsanwälte, der das
Urteil erstritten hat.
Die Beklagte blieb in der Berufungsinstanz vor dem Hanseatischen
Oberlandesgericht dabei, dass die Ansprüche des Klägers verjährt
seien. Dem Kläger sei durch die Verhandlungen über das Agio das
grundsätzliche Provisionsinteresse des Bankhauses bereits im
Zeichnungsjahr 2004 bekannt gewesen. Dem ist das OLG Hamburg nicht
gefolgt. Allein die Kenntnis des Klägers, dass das Agio der Beklagten
zufließen würde, genüge nicht, um die Verjährungsfrist in Gang zu
setzen. Vielmehr müsse nach zutreffender Ansicht des OLG Hamburg die
beratende Bank darlegen und beweisen, dass der Anleger von einer
höheren als der ihm genannten Provision gewusst hat beziehungsweise
hätte wissen können. "Wegen der vorgenannten Beweislastverteilung
kommt dem Urteil des OLG Hamburg grundsätzliche Bedeutung zu", meint
der Hamburger Anwalt Rosowski.
Er rät deshalb allen betroffenen Anlegern, aufgrund der derzeit
auslaufenden zehnjährigen Verjährungsfrist schnellstmöglich das
Beitrittsdatum zu prüfen und gegebenenfalls noch rechtzeitig
verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten. Das gelte auch für das
Schwesterschiff MT "Charleur Bay".
Zum Kanzleiprofil:
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) wird im JUVE, Handbuch für
Wirtschaftskanzleien 2014/2015, erneut als "häufig empfohlene
Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz
genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist
seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann,
seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht
tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft vertritt
ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit achtzehn
Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg,
Kiel und Stuttgart.
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