(ots) - Die Wechselsaison bei der Kfz-Versicherung
ist für dieses Jahr erstmals abgeschlossen. Bis zum 30. November,
bzw. bis zum 01. Dezember, da dieses Jahr der 30.11. auf einen
Sonntag fiel, hatten Autofahrer in vielen Fällen die Möglichkeit,
ihre alte Versicherungspolice zu kündigen, um im neuen Jahr mit einem
anderen Anbieter durchzustarten. Doch wer die Frist verpasst hat,
bekommt in bestimmten Fällen noch eine zweite Chance und kann nicht
nur seinen Geldbeutel, sondern auch seine Nerven schonen.
Einmonatige Wechselchance bei Beitragserhöhung
Gute Aussichten für einen späteren Wechsel gibt es, wenn die
Autoversicherung teurer wird. In diesem Fall gilt zusätzlich zur
regulären Kündigungsfrist ein Sonderkündigungsrecht. Der
Versicherungsnehmer hat in den meisten Fällen eine Kündigungsfrist
von einem Monat, um sein Sonderkündigungsrecht der Kfz-Versicherung
wahrzunehmen. Versicherer, die den Beitrag anheben, müssen für das
neue Versicherungsjahr zum 01.Januar 2015 die Rechnungen bis
spätestens Ende November versendet haben und in ihrem Schreiben auf
das Sonderkündigungsrecht hinweisen.
Als erstes ist hier die Beitragserhöhung aufgrund einer neuen
Typklasse zu nennen. Jedes Jahr im Herbst gibt der Gesamtverband der
Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) eine Empfehlung zur
Einstufung der Typklassen auf Grundlage der Unfallhäufigkeit der
jeweiligen Kfz-Typklassen. Die Versicherungen folgen größtenteils
diesem unverbindlichen Strukturierungsvorschlag. Führt die
Neueinstufung der Typklasse zu einer Beitragserhöhung, so hat der
Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht. Auch bei der
Beitragserhöhung durch eine neue Regionalklasse ist eine Kündigung
möglich. Die Wohnorte der Versicherungsnehmer sind in Regionalklassen
aufgeteilt, die sich u.a. an der Unfallhäufigkeit, dem Fahrverhalten,
den Straßenverhältnisse des Zulassungsorts in den letzten fünf Jahren
orientieren. Diese werden einmal jährlich vom GDV geprüft,
aktualisiert und gegebenenfalls neu eingeteilt. Ändert sich die
Regionalklasse, so besteht die Möglichkeit einer Sonderkündigung,
soweit diese zu einer Beitragserhöhung führt. Allerdings gibt es auch
einige Ausnahmen, die ebenfalls von Versicherer zu Versicherer
differieren können: Hat der Versicherte im laufenden Jahr einen
Schaden gemeldet und rutscht deshalb im neuen Jahr in eine teurere
Schadenfreiheitsklasse oder wird durch einen Umzug einer
ungünstigeren Regionalklasse zugeordnet, oder erhöht er die jährliche
Fahrleistung, greift das Sonderkündigungsrecht nicht.
Anspruch auf Sonderkündigung bei geringerem Versicherungsschutz
Manchmal werden Versicherungen nicht teurer, indem ein höherer
Betrag unter dem Strich steht. Die Beitragserhöhung besteht aber
darin, dass der Versicherungsnehmer zwar künftig den gleichen Preis
zahlen muss wie bisher, dafür jedoch aufgrund einer entsprechenden
Anpassungsklausel weniger Versicherungsschutz und Serviceleistungen
erhält. Auch dies ist gemäß Versicherungsvertragsgesetz ein
Sonderkündigungsgrund. Ob es um den Leihwagen im Schadenfall oder
auch nur um die Deckung von Schäden durch Tierbiss geht, sollte man
im Zweifelsfall den Deckungsumfang seines Kfz-Versicherungsangebots
genau unter die Lupe nehmen. Auch hier bleibt dem Versicherungsnehmer
ein Monat nach Mitteilung Zeit, außerordentlich zu kündigen und einen
leistungsstärkeren, passenderen Tarif zu finden.
Regulierter Schadenfall: Einmonatiges Sonderkündigungsrecht nach
einem Versicherungsschaden
Kommt es zu einem Schadenfall, z.B. durch einen Unfall, so haben
beide Vertragspartner (also sowohl Versicherung als auch
Versicherungsnehmer) ein Sonderkündigungsrecht. Im Fall eines
Schadeneintritts ist der Kunde nach Abschluss der Schadenregulierung
innerhalb eines Monats zu einer Sonderkündigung der Kfz-Versicherung
berechtigt. Auch wenn der Kunde mit der Schadenregulierung der
Versicherung zufrieden ist, stellt die Sonderkündigung eine
Möglichkeit zum Wechsel der Autoversicherung dar.
Fahrzeugwechsel: Neues Auto heißt auch neue Kfz-Versicherung
Ein eindeutiges Sonderkündigungsrecht haben Versicherungsnehmer
beim Fahrzeugwechsel - also beim Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens
verbunden mit dem vorausgehenden Verkauf des alten Wagens. Der Kunde
muss hierbei nicht mit dem neuen Auto bei der alten Kfz-Versicherung
bleiben. Im Fall eines Autowechsels kann somit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist die Autoversicherung gewechselt werden.
Die Sonderkündigung funktioniert ganz einfach, indem man eine neue
Autoversicherung abschließt und die bisherige Kfz-Versicherung per
Sonderkündigung beendet. Dies kann formlos unter Angabe von Name,
Versicherungsnummer und Kfz-Kennzeichen erfolgen. Als Kündigungsdatum
wird einfach das Abmeldedatum des Fahrzeugs bei der Behörde
angegeben. Weitere Infos zur Sonderkündigung gibt es unter:
www.directline.de/service/sonderkuendigungsrecht/
Ãœber Direct Line
Die Direct Line Versicherung AG mit Sitz in Teltow bei Berlin ist
eines der größten Autodirektversicherungsunternehmen in Deutschland.
Die Gesellschaft ist auf dem deutschen Markt mit ihrem Markenzeichen
- dem roten Telefon - seit 2002 aktiv und betreut mit ca. 400
Mitarbeitern über 500.000 versicherte Fahrzeuge. Neben Auto- und
Motorradversicherungen bietet das Unternehmen auch
Privat-Haftpflicht- und Privat-Rechtsschutzversicherungen an.
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