(ots) - Rechtsexperte Prof. Dr. Dieter Birk hat die von
zahlreichen Kommunen ins Spiel gebrachte Wettbürosteuer scharf
kritisiert. In einem Gutachten für den Deutschen Sportwettenverband
(DSWV) attestiert der ehemalige Direktor des Instituts für
Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
zahlreiche gesetzgeberische Mängel.
Kommunale Steuer gleichartig mit Bundessteuer
"Die Wettbürosteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer und damit nach
dem Grundgesetz zulässig - allerdings nur unter engen
Voraussetzungen. Sie darf nicht gleichartig sein mit
bundesrechtlichen Aufwandsteuern." Darin sieht Birk ein großes
Problem: "Die Wettbürosteuer ist gleichartig mit der
Sportwettensteuer." Hintergrund ist, dass der Bund gemäß Rennwett-
und Lotteriegesetz bereits eine Sportwettensteuer auf jede abgegebene
Wette erhebt. Laut Bundesministerium der Finanzen flossen dadurch von
Januar bis Oktober 2014 bisher 185 Millionen Euro in die
Staatskassen.
Ungerechtfertigte Diskriminierung
Auch die bei der Wettbürosteuer angewandte Unterscheidung zwischen
steuerpflichtigen Wettbüros und steuerbefreiten Wettannahmestellen
hält Birk für "verfassungswidrig". Der Gesetzgeber sehe hier ohne
triftigen Grund unterschiedliche Belastungsfolgen vor.
Die Wettbürosteuer soll in einigen Kommunen wie Hagen oder Gronau
ab dem 1. Januar 2015 gelten. Wettbüros müssen demnach 200 Euro
monatlich pro angefangen 20 Quadratmetern Ladenfläche zahlen. Trotz
heftiger Kritik von Unternehmern, dem Bund der Steuerzahler und
Suchthilfe-Experten prüfen weitere Kommunen die Einführung der
Wettbürosteuer.
Flächenmaßstab viel zu pauschal
Die Bemessung der Steuer nach der Fläche des Wettbüros hält
Rechtsexperte Birk für nicht tragbar: "Der hier angewandte
Flächenmaßstab ist viel zu pauschal und bildet den Aufwand nicht ab.
Bei der Biersteuer wird ja beispielsweise auch die Menge des
ausgeschenkten Biers bemessen - und nicht die Fläche des Lokals."
Unstimmigkeit mit Ordnungsrecht
Ein weiteres Problem besteht darin, dass die Wettbürosteuer dem
Kanalisierungsauftrag des Glücksspielstaatsvertrags zuwiderläuft.
Durch die Steuer werden Wettbüros belastet und möglicherweise vom
Markt verdrängt, die dem Schwarzmarkt eigentlich ein legales Angebot
entgegensetzen sollen. Birk dazu: "Es besteht ein Wertungswiderspruch
zwischen Steuerrecht und Ordnungsrecht. Die Rechtssysteme dürfen
nicht zueinander im Widerspruch stehen."
Gravierende rechtliche Risiken für Kommunen
Birk warnt: "Ich persönlich würde den Kommunen und den Kämmerern
abraten, eine Wettbürosteuer zu erheben, weil ich die rechtlichen
Risiken als zu gravierend ansehe." Mitglieder des DSWV hatten
bereits angekündigt, die Wettbürosteuer juristisch anzufechten. Birk
sieht gute Chancen, die Verfassungswidrigkeit der Steuer vor Gericht
nachzuweisen und sie zu Fall zu bringen.
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Ãœber Professor Dr. Dieter Birk
Professor Dr. Dieter Birk war bis 2011 Professor für Staatsrecht,
Verwaltungsrecht und Steuerrecht sowie Direktor des Instituts für
Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Er war
Richter im Nebenamt am Finanzgericht Münster und hat
Forschungsaufenthalte in den USA, Großbritannien, Frankreich und
Japan absolviert. Er ist Autor von zahlreichen Standardwerken zum
Steuerrecht und Co-Autor des bei C.H. Beck erschienenen Kommentar
"Glücksspielrecht".
Ãœber den DSWV
Der Deutsche Sportwettenverband ist ein Zusammenschluss von elf
führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbietern, der sich
für eine rechtskonforme und wettbewerbsorientierte staatliche
Regulierung des deutschen Sportwettenmarktes einsetzt.
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Video-Interview zur Wettbürosteuer
Ein ausführliches Video-Interview mit Professor Dr. Dieter Birk
über die Wettbürosteuer steht auf der Website des Deutschen
Sportwettenverbands unter www.dswv.de bereit.
Pressekontakt:
Deutscher Sportwettenverband e.V.
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