(ots) - Nach dem UrhG ist eine urheberrechtlich relevante
Nutzung (also insbesondere eine Speicherung der Daten und ihre
öffentliche Zurverfügungstellung) von urheberrechtlich geschützten
Werken grundsätzlich nur mit Zustimmung der Inhaber der
Verwertungsrechte an den Werken zulässig; ohne eine solche Zustimmung
ist eine relevante Nutzung nur in sehr eingeschränktem Umfang im
Rahmen urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen erlaubt, insbesondere
- unter bestimmten Umständen - zum wissenschaftlichen oder privaten
Gebrauch.
Die gewerbliche Nutzung urheberrechtlich geschützter Big Data wird
dagegen regelmäßig die Zustimmung der Rechteinhaber erfordern.
Wichtig ist, dass Informationen/Daten an sich vom Urheberrecht nicht
erfasst sind (soweit nicht wesentliche Teile von Datenbanken oder
Sammlungen übernommen werden) und damit auch die urheberrechtlichen
Beschränkungen für diese nicht gelten.
Soweit keine rein anonymen Daten genutzt werden, sondern Daten die
(teilweise) auch natürlichen Personen zugeordnet werden können (wie
meist bei Big Data), ist aber in jedem Fall das Datenschutzrecht zu
beachten. Das deutsche Datenschutzrecht geht von dem Grundkonzept
aus, dass die Erhebung und Verwertung von Daten verboten ist.
Ausnahmen von diesem Verbot stellen bestimmte gesetzliche
Erlaubnisvorschriften oder die Zustimmung des Betroffenen dar
(datenschutzrechtliche Rechtfertigung). Dabei unterscheiden sich die
Anforderungen danach, ob es sich um allgemeine personenbezogene Daten
oder sogenannte Standortdaten oder Verkehrsdaten handelt.
Erhebung allgemeiner personenbezogener Daten
Die Erhebung und Auswertung allgemeiner personenbezogener Daten,
d.h. Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Name, Adresse,
E-Mailadresse, Familienstand, Beruf, Ausweisnummer,
Versicherungsnummer, Telefonnummer) bedürfen der vorherigen
Einwilligung des Betroffenen, soweit nicht eine gesetzliche Erlaubnis
nach dem BDSG vorliegt.
- Allgemeine personenbezogene Daten sind zunächst insbesondere
Bestandsdaten, d.h. solche, die zur Begründung, inhaltlichen
Ausgestaltung oder Änderung eines Vertrags-verhältnisses
zwischen dem Dienstanbieter und dem Betroffenen über die Nutzung
von Telekommunikationsdiensten erforderlich sind (z.B. Name,
Alter und Adresse des Betroffenen).
- Allgemeine personenbezogene Daten sind ebenfalls Nutzungsdaten,
die eine Inanspruchnahme von Telemedien erst ermöglichen und für
deren Abrechnung erforderlich sind (Merkmale zur Identifikation
des Betroffenen, Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs
der jeweiligen Nutzung und Angaben über die vom Betroffenen in
Anspruch genommenen Telemedien).
- Soweit solche Daten außerhalb des eigentlichen Vertragszweckes
im Rahmen von Big Data Analysen und Anwendungen gespeichert und
genutzt werden, ist dafür eine Einwilligung aller natürlichen
Personen erforderlich, deren Daten betroffen sind. Das gilt nur
dann nicht, wenn ihre Nutzung von einer gesetzlichen Erlaubnis
erfasst ist. Hier kommt im Normalfall einzig die sogenannte
Interessensabwägung nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG in Betracht.
Danach ist eine Nutzung zulässig, wenn berechtigte Interessen
des Nutzenden an der Nutzung die des Betroffenen überwiegen.
Hier gilt ein strenger Maßstab, der im Rahmen der Nutzung für
Forschung, medizinische Zwecke oder ähnliches oftmals erfüllt
sein kann, bei rein kommerzieller Nutzung regelmäßig aber nicht.
Wer hier auf Nummer sicher gehen will, der benötigt entweder
eine Einwilligung oder muss die Daten anonymisieren. In jedem
Fall ist stets eine Überprüfung des Einzelfalls erforderlich;
pauschale Antworten verbieten sich wie meistens im
Datenschutzrecht.
Erhebung von Verkehrsdaten
Verkehrsdaten, d.h. solche Daten, die bei der Erbringung eines
Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden
(der in Anspruch genommene Telekommunikationsdienst, die Nummer oder
die Kennung der beteiligten Anschlüsse (Anrufer und Angerufener),
personenbezogene Berechtigungskennungen, die Kartennummer (bei
Verwendung von Kundenkarten), eventuelle Standortdaten (bei
Mobiltelefonen) sowie der Beginn und das Ende der jeweiligen
Verbindung (Datum und Uhrzeit) dürfen nur mit Zustimmung des
Betroffenen erhoben werden. Die Verarbeitung dieser Daten zu
Marketingzwecken bedarf ebenfalls der Einwilligung des betroffenen
Teilnehmers. Zusätzlich müssen die Daten des Angerufenen (der anderen
Seite, die in der Praxis nicht einwilligen kann) unverzüglich
anonymisiert werden.
Erhebung von Standortdaten
Standortdaten, d.h. Daten, die in einem Telekommunikationsnetz
oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden
und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich
zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben, dürfen ebenfalls nur
mit Zustimmung des Betroffenen und nur in dem für die Funktion des
Dienstes notwendigen Umfang erhoben und verarbeitet werden. Wie auch
sonst ist eine Verarbeitung dieser Daten ohne Zustimmung möglich,
wenn die Daten anonymisiert wurden.
Kostenlose Checkliste zu Rechtsfragen im Big Data Umfeld
Dieser Beitrag ist ein Auszug aus der Checkliste 23 Fragen zu Big
Data und Recht von artegic und Bird&Bird. Die Checkliste hilft
Unternehmen dabei, rechtliche Fallstricke im Umgang mit Big Data zu
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artegic AG - Know-how und Technologie für Online CRM
Die artegic AG unterstützt Unternehmen beim Aufbau von loyalen und
profitablen B-to-B- und B-to-C-Kundenbeziehungen über Online-Kanäle.
Das Leistungsportfolio umfasst strategische Beratung, Technologien
und Business-Services für Online CRM und Dialogmarketing per E-Mail,
RSS, Mobile und Social Media.
Mit der Online CRM Technologie ELAINE FIVE bietet artegic eine
leistungsfähige und einzigartige Lösung für die übergreifende
Durchführung von Kampagnen sowie die Marketing-Automatisierung auf
Basis von selbst schärfenden analytischen Kundenprofilen. Für die
richtungweisende Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen wurde
die artegic 2012 mit dem eco Internet Award ausgezeichnet.
International werden jeden Monat über die ELAINE FIVE Technologie
rund 2,7 Mrd. E-Mails, SMS und Social Media Messages versandt.
artegic greift dabei als assoziiertes Unternehmen auf das Know-how
der Fraunhofer Gesellschaft zurück sowie auf die Expertise aus
langjährigen Best-Practices mit namhaften Kunden wie RTL, PAYBACK,
Web.de, REWE, maxdome, Hyundai sowie den Bundesministerien der
Finanzen und der Justiz.
artegic ist vom TÃœV Rheinland unternehmensweit nach dem
internationalen Standard für IT- und Datensicherheit ISO/IEC 27001
zertifiziert.
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