Werbung, in der essentielle Produktinformationen nicht deutlich gemacht werden, ist unzulässig
(firmenpresse) - Das Landgericht (LG) Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 29.08.21014 (38 O 78/14) im Sinne gesteigerter Transparenz in der Werbung.
Ein Telekommunikationsanbieter hatte in einer Fernsehwerbung mit der Aussage "Jetzt für alle Kunden die Allnet-Flat schon ab 19,99 ? im Monat" geworben. Tatsächlich sollte dieses Angebot aber nur für Bestandskunden des Telekommunikationsanbieters, nicht jedoch für Neukunden gelten.
Diese Unterscheidung wurde nach Ansicht der Wettbewerbszentrale nicht deutlich. Aus diesem Grund erhob sie Klage.
Nach Ansicht des LG Düsseldorfs hat das Unternehmen in dieser Werbung Angaben über den Preis gemacht, die zur Täuschung geeignet sind. Für den Verbraucher werde nicht deutlich, dass sich das Angebot lediglich an Bestandskunden richtet. Verbraucher könnten den Eindruck gewinnen, dass sie lediglich Kunden werden müssen, um von dem Angebot zu profitieren, obwohl ihnen dieses Angebot von vornherein verwährt bleibt.
Außerdem mache der Telefonanbieter in der Werbung nicht deutlich, dass auch Bestandskunden das Angebot nicht zum angegebenen Preis erhalten können. Es handelt sich nämlich um einen Zusatztarif, der im günstigsten Fall zu einem kostenpflichtigen Grundtarif hinzugebucht werden kann. Darüber habe das Unternehmen nicht ausreichend aufgeklärt. Daher sei die Werbung wettbewerbswidrig.
Eine weitere Pressemittelung zum Wettbewerbsrecht lesen Sie hier.
Das Wettbewerbsrecht befindet sich in einem stetigen Wandel. Insbesondere internationale Vorschriften tragen zu ständigen Veränderungen bei. Um im Konfliktfall sofort reagieren zu können, ist eine juristische Beratung durch einen qualifizierten Anwalt unerlässlich.
In der Regel beginnen die Verfahren im Wettbewerbsrecht mit einer außergerichtlichen Abmahnung, in der ein Wettbewerbsverstoß angezeigt und unter Fristsetzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird. Reagiert der Abgemahnte auf die Abmahnung nicht, so wird der Abmahnende die Unterlassung des vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes in einem gerichtlichen Eilverfahren durchsetzen.
Im Wettbewerbsrecht sollte der Abgemahnte von einem Anwalt prüfen lassen, wie er schnell und zielsicher auf einen solchen wettbewerbsrechtlichen Streit reagieren und sich effektiv verteidigen kann. Auch in den späteren Stadien eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens ist es ratsam, anwaltlichen Rat einzuholen.
Wir beraten und verteidigen unsere Mandanten in allen Fragen des Wettbewerbsrechts, vor allem bei Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen, Klagen und/oder Ordnungsmittelanträgen.
Um Auseinandersetzungen mit Konkurrenten oder Wettbewerbsverbänden zu vermeiden, unterstützen wir unsere Mandanten im Wettbewerbsrecht bereits im Vorfeld durch die Kontrolle ihrer Internetseiten, ihrer Werbeprospekte, ihrer Werbung in Print- und Telemedien sowie ihrer sonstigen Akquisemaßnahmen auf Wettbewerbsverstöße.
Auch die Werbung der Mitbewerber unserer Mandanten überprüfen wir auf Zulässigkeit und verwirklichen die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Verhaltensnormen durch Abmahnungen und gegebenenfalls gerichtliche Schritte.
Testen Sie die Qualität unserer Beratung und vereinbaren Sie noch heute unverbindlich einen Beratungstermin in unseren Kanzleiräumen! Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen!
Ihr Ansprechpartner:
Herr Rechtsanwalt Sven Krüger
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
eMail: krueger(at)advovox.de
Tel. 030-22 488 168
ADVOVOX Rechtsanwalts GmbH Sven Krüger
Landsberger Allee 117a
10407 Berlin
Tel.: 030-22 48 75 28
Fax: 030-22 48 75 29
eMail: info(at)advovox.de
Web: www.advovox.de
Sie können diese Pressemitteilung ? auch in geänderter oder gekürzter Form ? mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.
Landsberger Allee 117a, 10407 Berlin