(ots) -
In Deutschland werden derzeit rund 1,85 Millionen Menschen zu
Hause gepflegt - zwei Drittel davon ausschließlich durch Angehörige.
Eine Umfrage im Auftrag des Bundesfamilienministeriums hat ergeben,
dass sich bei 79 Prozent der pflegenden Angehörigen Beruf und Pflege
nur schlecht miteinander vereinbaren lassen. Folgende neue
gesetzliche Regelungen schaffen ab dem 1. Januar 2015 für Beschäftige
spürbare Erleichterungen:
10-tägige Auszeit im Akutfall mit Lohnersatzleistung
Beschäftigte, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer
neuen Pflegesituation benötigen, können bis zu zehn Arbeitstage der
Arbeit fernbleiben. Neu ist der Anspruch auf eine Lohnersatzleistung
- das Pflegeunterstützungsgeld, das den Verdienstausfall zu einem
Teil auffängt.
Sechs Monate Pflegezeit mit zinslosem Darlehen und Rechtsanspruch
Beschäftigte haben auch künftig bei der Pflege naher Angehöriger
einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von bis
zu sechs Monaten. Künftig kommt ein Rechtsanspruch auf ein zinsloses
Darlehen hinzu, um den Lebensunterhalt in einer Pflegesituation
besser abzusichern. Das Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden. Es wird in
monatlichen Raten ausgezahlt und kann bis zur Hälfte des durch die
Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts abdecken.
Familienpflegezeit als Rechtsanspruch mit zinslosem Darlehen
Ab 2015 haben Beschäftigte einen Rechtsanspruchs auf
Familienpflegezeit. Diese gilt bis zu 24 Monate bei einer
verbleibenden Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Beschäftigte
sind teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen
Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Zusätzlich erhalten sie
einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Die neuen Regelungen berücksichtigen auch die Besonderheiten von
kleinen Betrieben. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf
www.wege-zur-pflege.de.
Kreis der nahen Angehörigen wird erweitert
Bisher zählten Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten,
Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des
Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder zu den
nahen Angehörigen. Ab Januar 2015 profitieren nun auch Stiefeltern,
Schwäger/innen und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften von
den neuen Regelungen.
Betreuung pflegebedürftiger Kinder
Für Eltern eines pflegebedürftigen Kindes, das nicht zu Hause,
sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut wird, gilt ab
2015 Folgendes: Wie bei der Pflegezeit können sie sich wahlweise und
flexibel bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise freistellen
lassen. Wie bei der Familienpflegezeit sind bis zu 24 Monate
Freistellung in Teilzeit möglich. Ein Wechsel zwischen häuslicher
Pflege und außerhäuslicher Betreuung ist möglich.
Begleitung in der letzten Lebensphase
Auch für die Begleitung von Angehörigen in der letzten Lebensphase
wird es leichter: Ist ein Angehöriger beispielsweise im Hospiz,
besteht für maximal drei Monate ebenfalls die Möglichkeit, die
Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren, um den nahen
Angehörigen zu begleiten.
Alle Informationen zu den neuen Regelungen finden Sie unter
www.wege-zur-pflege.de.
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