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Der Gesetzgeber legt Wert darauf, dass die Versammlungen von
Eigentümergemeinschaften an einem verkehrsüblich zu erreichenden und
allen Beteiligten zumutbaren Ort stattfinden. Die Privatwohnung eines
Verwalters - respektive: dessen Ehepartners - zählt nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht dazu. Zumindest nicht
zwangsläufig.
(Amtsgericht Büdingen, Aktenzeichen 2 C 359/12)
Der Fall: Die Beziehungen zwischen einem Verwalter und einem Teil
der Eigentümergemeinschaft war angespannt. Es gab seit Jahren
Differenzen darüber, ob er seine Arbeiten auf korrekte Weise erledige
oder nicht. Trotzdem wurde die gesetzlich vorgeschriebene Versammlung
der Eigentümer in die Wohnung des Verwalters eingeladen. Dagegen
protestierte der Widersacher heftig. Das sei angesichts der
Meinungsverschiedenheiten nun wirklich nicht der geeignete Ort.
Das Urteil: Das Amtsgericht schloss sich voll den Argumenten des
Eigentümers an. Es erklärte alle während der Versammlung gefassten
Beschlüsse für unwirksam. Unabhängig von anderen, inhaltlichen
Kritikpunkten sei dafür alleine schon "die Auswahl des
Versammlungsortes" ausreichend gewesen. Die Tatsache, dass man in
früheren, friedlicheren Zeiten bereits dort getagt habe, ändere gar
nichts daran.
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Dr. Ivonn Kappel
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