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Hautkrebs durch Sonnenstrahlung kann eine Berufskrankheit sein / Zum 1. Januar ist die Berufskrankheiten-Verordnung um vier Krankheitsbilder ergänzt worden

ID: 1159222

(ots) - Seit dem 01. Januar 2015 können bestimmte Formen
des weißen Hautkrebses, die durch Sonnenstrahlung verursacht werden,
als Berufskrankheit anerkannt werden: Plattenepithelkarzinome sowie
ihre Vorstufen, die aktinischen Keratosen und das Bowenkarzinom.
Nicht als Berufskrankheit anerkennungsfähig sind hingegen das
Basalzellkarzinom und der schwarze Hautkrebs (malignes Melanom).

Potenziell betroffen von dieser neuen Regelung sind Menschen, die
viel im Freien arbeiten, wie zum Beispiel Bauarbeiter, Handwerker
oder Seeleute. Durch ihre Tätigkeit haben sie ein höheres Risiko an
Hautkrebs zu erkranken als die übrige Bevölkerung.

Die neue Berufskrankheit stellt Berufsgenossenschaften und
Unfallkassen vor eine besondere Herausforderung, da die Betroffenen
dem Sonnenlicht ja nicht nur bei der Arbeit, sondern auch in ihrer
Freizeit ausgesetzt sind. Dazu Dr. Joachim Breuer,
Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(DGUV): "Bei dieser Berufskrankheit wird es nicht immer einfach sein,
berufliche Krankheitsursachen von anderen zu unterscheiden. Umso
wichtiger ist es, die Prävention weiter zu verstärken, um zu
verhindern, dass diese Erkrankungen arbeitsbedingt entstehen."

Zum Schutz der Beschäftigten müssen hier gemeinsam mit den
Arbeitgebern wirksame Lösungen zum Sonnenschutz entwickelt werden.
Das kann zum Beispiel durch Arbeitszeitverlagerungen erreicht werden
oder auch durch das konsequente Tragen von geeigneter Kleidung.
Versicherten, bei denen ein beruflich verursachter Hautkrebs
auftritt, bieten die Unfallversicherungsträger ambulante und
stationäre Heilverfahren an. Hierfür stehen unter anderem auch die
beiden Berufsgenossenschaftlichen Kliniken für Berufskrankheiten in
Bad Reichenhall und Falkenstein zur Verfügung. Schon jetzt gibt es
für die Therapie viele Möglichkeiten und im Vergleich zu anderen




Tumorerkrankungen gilt der weiße Hautkrebs als gut behandelbar.
Wichtig ist auch hier, die Erkrankung früh zu erkennen.

Vier neue Berufskrankheiten

Neben bestimmten Formen des "weißen Hautkrebses"
(Plattenepithelkarzinome) oder dessen Vorstufen (multiple aktinische
Keratosen) durch langjährige Sonneneinstrahlung (BK-Nr. 5103) wurden
zum 1. Januar 2015 drei weitere neue Berufskrankheiten in die
Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen. Es handelt sich dabei um:

- Kehlkopfkrebs (Larynxkarzinom) durch intensive und mehrjährige
Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen (BK-Nr.
1319)

- Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung des Nervus medianus im
Carpaltunnel) durch wiederholte manuelle Tätigkeiten mit Beugung
und Streckung der Handgelenke, durch erhöhten Kraftaufwand der
Hände oder durch Hand-Arm-Schwingungen (BK-Nr. 2113)

- Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung
(Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom) (BK-Nr.
2114)

Welche Krankheiten in die Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste)
aufgenommen werden, entscheidet die Bundesregierung auf Vorschlag
eines wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Arbeit
und Soziales. Der Beirat reagiert damit auf neue
medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse.

Für die Aufnahme in die BK-Liste muss eine Erkrankung durch
besondere Einwirkungen verursacht worden sein, denen Menschen durch
ihre versicherte Tätigkeit in erheblich stärkerem Maß ausgesetzt sind
als die übrige Bevölkerung.



Pressekontakt:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Pressestelle
Stefan Boltz
Tel.: 030 288763768
Fax: 030 288763771
E-Mail: presse(at)dguv.de


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Datum: 13.01.2015 - 10:00 Uhr
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