In seinem Urteil vom 31.07.2014 - 2 AZR 505/13 äußerte sich das BAG zu Arbeitnehmerkritik im Internet.
(firmenpresse) - Ein Arbeitnehmer, der für den Wahlvorstand eines bei seinem Arbeitgeber neu zu gründenden Betriebsrats kandidierte, äußerte sich in einem von der Gewerkschaft ver.di produzierten Video über angeblich bei seinem Arbeitgeber bestehende "Probleme". So fehlten an einzelnen Maschinen Sicherheitsvorkehrungen und man könne fast behaupten, keine Maschine sei zu 100% ausgerüstet. Das Problem, so der Arbeitnehmer weiter, sei, dass keine Fachkräfte vorhanden seien und die Maschinen nicht zu 100 % beherrscht werden. Dieses Video wurde auf Youtube veröffentlicht. Der Kläger verbreitete es außerdem über Facebook. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. .
Das BAG hält die fristlose Kündigung für unwirksam (Urteil vom 31.07.2014 - 2 AZR 505/13). Es ist der Ansicht, aus dem Video gehe deutlich hervor, dass der auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses klagende Arbeitnehmer nicht etwa behaupten wollte, der beklagte Arbeitgeber beschäftige überwiegend ungelernte Kräfte. Vielmehr wollte der Kläger aus Sicht des BAG lediglich betonen, dass die Bildung eines Betriebsrats in dem Betrieb des Arbeitgebers sinnvoll sei. Die Vorinstanzen waren hingegen davon ausgegangen, der Arbeitnehmer hätte eine unsachliche Kritik äußern wollen.
Die Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor. Schon jetzt kann allerdings festgehalten werden, dass das BAG auch bei im Internet verbreiteten Äußerungen von Arbeitnehmern über ihren Arbeitgeber eine sachliche Kritik für nicht kündigungsrelevant hält. Dies gilt offenbar trotz der möglicherweise hohen und mitunter schwer zu kontrollierenden Verbreitung von Veröffentlichungen im Internet. Die Abgrenzung von erlaubter zu unerlaubter Kritik ist einzelfallabhängig, Schmähkritik, Beleidigungen o.ä. sind generell unzulässig.
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