Neuwagenangebote bei YouTube-Videos müssen Co2-Emission & Verbrauch enthalten
(firmenpresse) - So das Landgericht Wuppertal in einer Gerichtsentscheidung (Urteil vom 31.Oktober 2014, Az.:12 O 25/14).
In einem Rechtsstreit zwischen einem Verband und einen Kfz-Händler war streitig, ob dieser wettbewerbswidrig gehandelt hat. Der Händler hatte in seinem YouTube-Kanal neue Kraft-fahrzeuge beworben. Dabei war auf dem Vorschaubild und dem Video für ein unter der kon-kreten Typenbezeichnung beworbenen Kraftfahrzeugs keine Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emission zu sehen.
Dies sah das Gericht als wettbewerbswidrig an und verurteilte das Unternehmen zur Unter-lassung.
Das Gericht sieht in der Darstellung über den YouTube-Kanal eine „Ausstellung“ im Sinne der rechtlichen Vorschriften der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV). Aufgrund der vorgenommenen virtuellen Ausstellung über den YouTube-Kanal müsse hier auch auf die Vollständigkeit der Angaben geachtet werden.
„Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Bewerbung von Kraftfahrzeugen und vor allem neuen Kraftfahrzeugen mit großen rechtlichen Haftungsfallen verbunden ist. Unternehmen sollten aufgrund dieses Urteils ihre Bewerbung prüfen und ggf. Anpassungen vornehmen. Ansonsten drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit unerwünschten Folgen..“, so Rechtsanwalt Rolf Albrecht von der Kanzlei volke2.0.
Die Kanzlei volke2.0 berät und betreut seit mehr als 15 Jahren Unternehmen, unabhängig von deren Größe, in allen rechtlichen Fragen und bietet diesen eine echte Full-Service Dienstleistung an (www.volke2-0.de ).